Wer gelegentlich Gebrauchtes im Internet verkauft, bleibt in der Regel steuerfrei. Doch bei Wertgegenständen und häufigen Verkäufen kann das Finanzamt Interesse zeigen. Die Bundessteuerberaterkammer erklärt, worauf Verkäufer achten müssen.
Steuerfreie Verkäufe von Alltagsgegenständen
Gebrauchte Kleidung, ein alter Plattenspieler oder der Schreibtisch aus dem Kinderzimmer: Verkäufe sogenannter Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die durch Nutzung an Wert verlieren, sind grundsätzlich steuerfrei – egal ob auf dem Flohmarkt oder über Online-Plattformen. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer hin.
Besonderheiten bei Wertgegenständen
Anders sieht es bei Wertgegenständen mit Wertsteigerungspotenzial aus, etwa Schmuck, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer sowie Sammlerobjekte wie Briefmarken oder Münzen. Werden solche Wertgegenstände innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft, müssen die Gewinne in der Einkommensteuererklärung angegeben werden – sofern sie nach Abzug der angefallenen Kosten und nach Verrechnung mit etwaigen Verlusten insgesamt mindestens 1.000 Euro betragen.
Nach einem Jahr Besitz: steuerfrei
Der Gewinn zählt dann zu den „sonstigen Einkünften“ und unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz. Als steuerfrei gelten solche privaten Veräußerungsgewinne hingegen, wenn man die verkauften Gegenstände länger als ein Jahr besessen hat. Bei geerbten Dingen beginnt die Frist nicht erst mit dem Erbfall, sondern schon an dem Datum, an dem der Erblasser sie gekauft hat. Idealerweise kann man das anhand von Belegen nachweisen.
Wann wird aus privat gewerblich?
Wer gebrauchte Gegenstände regelmäßig und gezielt mit Gewinn verkauft, muss mit steuerlichen Konsequenzen rechnen. Eine feste Grenze, ab wann Verkäufe nicht mehr als privat, sondern als gewerblich einzustufen sind, gibt es nicht, erklärt die Kammer. Maßgeblich sei vielmehr die Gesamtbetrachtung.
Sieben Kriterien für gewerblichen Handel
- Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
- Höhe der erzielten Entgelte
- Regelmäßige Verkäufe (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat) über längere Zeiträume
- Planmäßiges Tätigwerden, etwa durch Ankauf von Gegenständen für den gezielten Verkauf
- Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Gegenständen
- Professioneller Auftritt im Internet (etwa mit Werbung, einem Shop oder mit einem Vielverkäufer-Status bei Plattformen)
- Verkauf für Dritte (etwa für Familienmitglieder)
Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein gewerblicher Handel vorliegt. In diesem Fall muss die gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden. Denn beim gewerblichen Handel können verschiedene Steuerarten anfallen, von Umsatz- über Einkommen- bis hin zu Gewerbesteuer – jeweils mit unterschiedlichen Folgen.
Meldepflichten der Plattformen
Nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz muss eine Online-Plattform sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden, die im Jahr mindestens 30 Verkäufe tätigen oder 2.000 Euro damit einnehmen. Allerdings bedeutet die reine Meldung nicht, dass auch tatsächlich Steuern zu entrichten sind.



