Parkett und Wasser vertragen sich bekanntlich schlecht. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entsteht in Deutschland alle 30 Sekunden ein Wasserschaden, der schwere Folgen für den Parkettboden haben kann. 2024 zahlten Wohngebäudeversicherer rund 4,9 Milliarden Euro für Reparaturen, insbesondere für verformte oder aufgequollene Parkettböden.
Wie kommt es zu den welligen Parkettböden?
Unterschätzte Ursachen für die gewölbten Böden sind meistens: undichte Fenster, defekte Leitungen, übergelaufene Badewannen oder Waschmaschinen sowie gelöste Schläuche an Kühlschrank oder Aquarium, hohe Luftfeuchtigkeit.
Schnelles Handeln begrenzt den Schaden
Wird Wasser entdeckt, sollte die Ursache sofort beseitigt werden, empfiehlt myHOMEBOOK (gehört ebenfalls zu Axel Springer). Stehendes Wasser muss entfernt, Möbel und Teppiche sollten in trockene Bereiche gebracht werden. Lüften und Ventilatoren helfen beim Trocknen. Bei größeren Schäden kommen Bautrockner zum Einsatz, allerdings darf der Boden nicht zu schnell trocknen, da sich die Bretter sonst ebenfalls verziehen können.
Wann ein Austausch nötig wird
Ist Wasser bereits tief in die Trägerschicht eingedrungen, hilft häufig nur ein kompletter Austausch des Bodens. Das kommt vor allem bei unbemerkten Wasserschäden vor, etwa durch defekte Leitungen in Wand oder Boden. Auch wenn das Parkett bereits mehrfach abgeschliffen wurde und die Nutzschicht zu dünn geworden ist, kann ein Austausch unvermeidbar sein.
Wer für den Schaden aufkommt
Ob Mieter oder Vermieter zahlen müssen, hängt von der Ursache ab. Normale Abnutzung des Parketts fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Bei Wasserschäden ist entscheidend, wer den Schaden verursacht oder eine Pflicht verletzt hat.
Entstehen Schäden durch Baumängel, etwa undichte Fenster oder defekte Leitungen, haftet in der Regel der Vermieter. Geht der Schaden dagegen auf eine übergelaufene Badewanne oder einen undichten Kühlschrankschlauch zurück, liegt die Verantwortung meist beim Mieter.
Besonders wichtig ist, dass ein Mieter dem Vermieter unverzüglich die Mängel melden sollte (§ 536c BGB). Unterlässt er das und vergrößert sich dadurch der Schaden, kann er für die Kosten haftbar gemacht werden. Auch bei Schäden durch unsachgemäße Reinigung kann eine Haftung des Mieters infrage kommen – allerdings nur, wenn der Vermieter zuvor klare Pflegehinweise gegeben hat. Fehlen solche Anweisungen, haben Gerichte in der Vergangenheit häufig zugunsten der Mieter entschieden.



