Die meisten Menschen, die eine Steuererklärung einreichen, erhalten Geld zurück – im Schnitt zuletzt 1172 Euro, basierend auf Daten des Statistischen Bundesamts für 2021. Der Grund: Arbeitnehmern wird monatlich Lohnsteuer abgezogen, die oft zu hoch ausfällt, da viele gleichzeitig Ausgaben haben, die das Finanzamt als steuermindernd anerkennt. Werbungskosten umfassen alle beruflichen Aufwendungen – von der Pendlerpauschale über Weiterbildungskosten bis hin zu Möbeln für das Arbeitszimmer oder sogar Kosten für einen selbst verschuldeten Unfall auf dem Arbeitsweg.
Werbungskostenpauschale von 1230 Euro
Bei Angestellten zieht das Finanzamt pauschal 1230 Euro als Werbungskosten von den Einkünften ab – auch ohne Nachweise. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen und die Steuerlast. Wer höhere Werbungskosten nachweisen kann, spart zusätzlich. Zu den typischen Werbungskosten zählen Arbeitsmittel wie Fachliteratur und Büromaterial. „Wenn Sie keine Quittungen für Ihre Arbeitsmittel gesammelt haben, können Sie in der Regel pauschal 110 Euro pro Jahr in der Anlage N eintragen“, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Für Pauschalen gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch, daher ist es besser, alle Belege aufzubewahren.
Arbeitszimmer und Homeoffice
Für das Arbeitszimmer zu Hause können Sie Kosten absetzen. Gegenstände bis 952 Euro (brutto) gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und dürfen auf einmal abgesetzt werden. Bei teureren Anschaffungen wird der Kaufpreis über die Nutzungsdauer verteilt – bei fünfjähriger Nutzung also 20 Prozent pro Jahr. Wer bereits privat gekaufte Möbel beruflich nutzt, kann diese „umwidmen“ und den Restwert anteilig geltend machen. Die Nutzungsdauer ist in den Afa-Tabellen des Bundesfinanzministeriums festgelegt; für Möbel beträgt sie beispielsweise 13 Jahre. Sinkt der Buchwert unter 952 Euro, darf der Restwert nicht sofort abgeschrieben werden, sondern ist regulär weiter abzusetzen.
Haben Sie keinen anderen Arbeitsplatz, können Sie entweder pauschal 1260 Euro pro Jahr geltend machen oder die tatsächlichen anteiligen Miet- und Nebenkosten ansetzen. Alternativ gilt die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag für bis zu 210 Tage (maximal 1260 Euro).
Pendlerpauschale und Unfallkosten
Für Fahrten zum Arbeitsplatz gilt die Entfernungspauschale: 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Bei einer Fünftagewoche akzeptieren Finanzämter meist 220 bis 230 Arbeitstage. Vorsicht: Wer Homeoffice-Tage angibt, muss die Pendler-Tage entsprechend kürzen. Zu den beruflichen Fahrten zählen auch Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Seminaren oder Betriebsveranstaltungen. Die Pauschale deckt Sprit, Reparatur- und Wartungskosten ab. Unfälle auf dem Arbeitsweg sind eine Ausnahme: Reparaturkosten, die keine Versicherung trägt, können zusätzlich abgesetzt werden, ebenso Fahrten zum Arzt oder zur Reha.
Dienstreisen, Fortbildungen und Bewerbungen
Bei Dienstreisen können Sie Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen: 14 Euro bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden sowie am An- und Abreisetag, 28 Euro bei 24-stündiger Abwesenheit – sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet hat. Fortbildungskosten sind absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind und Sie sie selbst trugen. Dazu zählen Teilnahme- und Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Büromaterial und Reisekosten. Bewerbungskosten wie Fotos, Kopien, Porto und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen können ebenfalls angesetzt werden. Für eine Bewerbungsmappe per Post sind pauschal 8,50 Euro absetzbar, per E-Mail 2,50 Euro. „Manche Finanzämter genehmigen pauschal zehn bis 15 Euro pro Bewerbung und wollen als Nachweis lediglich eine Einladung oder einen Absagebrief“, so die VLH.
Arbeitskleidung und doppelte Haushaltsführung
Normale Kleidung ist privat – nur Berufskleidung ohne private Nutzung (Arztkittel, Uniformen, Schutzkleidung) ist absetzbar. Reinigungskosten können Sie geltend machen: pro Waschmaschinenladung mit 95 Grad bis 77 Cent, mit Pflegeleicht bis 88 Cent, für den Kondenstrockner 55 Cent, fürs Bügeln maximal sieben Cent. Bis 110 Euro jährlich verzichten die meisten Finanzämter auf Belege.
Bei doppelter Haushaltsführung sind bis zu 12.000 Euro pro Jahr absetzbar. Der Bundesfinanzhof entschied 2019, dass Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel für die Zweitwohnung voll absetzbar sind (Az.: VI R 18/17). Das Bundesfinanzministerium teilte 2020 mit, dass Ausgaben bis 5000 Euro als unproblematisch gelten (BMF-Schreiben IV C 5 - S 2353/19/10011 :006).
Umzugskosten und Nachhilfe
Bei beruflichem Umzug (neuer Arbeitsplatz oder Verkürzung der Fahrzeit um mindestens eine Stunde) sind Kosten wie Möbeltransport, doppelte Miete, Maklergebühren und Pendlerpauschale bei der Wohnungssuche absetzbar. Für „sonstige Umzugskosten“ gibt es eine Pauschale: seit März 2024 964 Euro (vorher 886) für den Umziehenden, plus 643 Euro (vorher 590) für jede weitere im Haushalt lebende Person. Wer erstmals eine eigene Wohnung bezieht, kann 193 Euro (vorher 177) geltend machen. Benötigen Kinder Nachhilfe wegen des Schulwechsels, sind bis zu 1286 Euro (vorher 1181) absetzbar. Wer höhere Ausgaben hat, kann die tatsächlichen Kosten einreichen – allerdings müssen dann alle Belege vorliegen. Bei privaten Umzügen oder ohne ausreichende Fahrzeitverkürzung können nur haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.



