NRW-Landtag beschließt entschärftes Antidiskriminierungsgesetz
NRW-Landtag beschließt Antidiskriminierungsgesetz

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am Donnerstag ein lang umstrittenes und schließlich entschärftes Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. In dritter Lesung stimmten die Regierungsfraktionen von CDU und Grünen sowie die SPD für den Entwurf, während FDP und AfD ablehnten. Das Gesetz soll die rechtliche Stellung benachteiligter Personen gegenüber staatlichen Einrichtungen des Landes stärken.

Schutzlücke im Gleichbehandlungsgrundsatz

Künftig ist allen Landesstellen untersagt, Menschen aufgrund von antisemitischen, antiziganistischen oder rassistischen Zuschreibungen, Nationalität, Herkunft, Religion, Geschlecht, Sexualität, Behinderungen, einer chronischen Erkrankung oder des Alters zu diskriminieren – beispielsweise bei Anträgen an eine Behörde. Gleichstellungsministerin Verena Schäffer (Grüne) betonte, das Gesetz konkretisiere den im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. „Es gibt eine Schutzlücke“, erklärte sie. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regele nur den privatrechtlichen Bereich, nicht jedoch das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern.

Ombudsstelle zur Schlichtung

Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten wird eine unabhängige Ombudsstelle eingerichtet. Ziel ist es, Einigungen zwischen den Parteien zu erzielen, bevor langwierige Gerichtsverfahren anstehen. Eine Pflicht, die Ombudsstelle anzurufen, besteht nicht. Laut Schäffer gibt es zudem 42 Antidiskriminierungsstellen im Land, an die sich Betroffene wenden können.

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Verschärfte Beweisanforderungen

Ein besonders umstrittener Paragraph zur Beweislast wurde präzisiert. Während ursprünglich Indizien ausreichen sollten, die eine Diskriminierung vermuten lassen, müssen nun Tatsachen vorgelegt werden, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen. Die Beschwerde muss also begründet sein und auf konkreten Tatsachen beruhen. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hatte gegen eine ihrer Ansicht nach drohende Beweislastumkehr protestiert und kritisiert, dies schaffe pauschal eine Misstrauenskultur gegenüber der Polizei und allen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Kritiker des Gesetzes befürchteten, dass Entscheidungen von Polizei oder Lehrkräften sofort unter Diskriminierungsverdacht gestellt werden könnten und die staatliche Seite das Gegenteil beweisen müsste.

Ausnahmen für Justiz und Polizei

Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle öffentlichen Stellen, jedoch nicht für kommunale Behörden. Ausgenommen sind auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Verfassungsgerichtshof und unter bestimmten Bedingungen die Polizei. Wenn die Polizei etwa im Auftrag einer Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren tätig wird und Wohnungen durchsucht, fällt dies nicht unter das Antidiskriminierungsgesetz. Grund dafür ist, dass die Polizei in solchen Fällen für die Staatsanwaltschaft handelt und im Justizbereich bereits Kontrollmechanismen existieren. Anders verhält es sich bei Polizeieinsätzen zur Gefahrenabwehr, etwa Verkehrskontrollen – diese Bereiche unterliegen künftig dem Gesetz.

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