Die Wahlbenachrichtigung ist ein zentrales Dokument für alle Wahlberechtigten in Deutschland. Sie enthält alle wichtigen Informationen, um an einer Wahl teilzunehmen. Wer mit Wohnsitz in einer Gemeinde gemeldet und im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält sie normalerweise rechtzeitig vor der Wahl per Post.
Versand und Fristen
Die Gemeinden oder – in Berlin – die Bezirkswahlämter versenden die Wahlbenachrichtigung in der Regel vier bis sechs Wochen vor der Wahl. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl muss sie bei den Wahlberechtigten eintreffen. Auf dem Schreiben steht, um welche Wahl es geht, wann gewählt wird, in welchem Wahllokal und Raum die Person wählen kann und ob der Zugang barrierefrei ist.
Es ist empfehlenswert, die Wahlbenachrichtigung aufzubewahren und ins Wahllokal mitzubringen. Zwingend erforderlich ist sie jedoch nicht; ein amtlicher Ausweis wie Personalausweis oder Reisepass genügt.
Briefwahl und Wahlschein
Auf der Wahlbenachrichtigung findet sich auch eine Erklärung, wie ein Wahlschein beantragt werden kann. Mit diesem ist die Briefwahl oder die Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal innerhalb des eigenen Wahlkreises möglich. In vielen Städten, darunter Berlin, ist auf dem Schreiben häufig ein QR-Code abgedruckt, der direkt zu einem Online-Antragsformular führt.
Fehlende Wahlbenachrichtigung
Ist einige Tage nach dem gesetzlichen Versandzeitpunkt noch keine Wahlbenachrichtigung eingetroffen, kann dies bedeuten, dass die Person nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist. In diesem Fall sollte sie sich an die Gemeinde oder in Berlin an das zuständige Bezirkswahlamt wenden. Vor der Wahl gibt es einen gesetzlich festgelegten Zeitraum, in dem Einsicht ins Wählerverzeichnis möglich ist und Einspruch erhoben werden kann, falls der eigene Name fehlt. Bei Bundestagswahlen ist dies in der Regel vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl der Fall.



