Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das seit 2021 geltende Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, bestätigt. Die Regelung im Strafgesetzbuch (Paragraf 184l) sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied der Zweite Senat am Donnerstag. Die Verfassungsbeschwerden zweier Betroffener wurden zurückgewiesen. Die Entscheidung fiel mit sechs zu zwei Stimmen.
Schutz von Kindern wiegt schwerer als sexuelle Selbstbestimmung
Das Gericht argumentierte, dass das Verbot zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form der sexuellen Selbstbestimmung berühre, aber nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreife. In der Abwägung überwiege der Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern. „Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Der Staat sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, Kinder zu schützen.
Sondervotum: „Moralgesetzgebung ohne rationale Grundlage“
Richter Thomas Offenloch legte ein abweichendes Sondervotum vor. Er kritisierte das Verbot als „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“. Seiner Ansicht nach fallen autoerotische Handlungen wie Masturbation im Verborgenen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung, der unantastbar sei. Das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild war am 1. Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft getreten. Herstellern und Verkäufern drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, Käufern und Besitzern bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen.
Gesetzesbegründung umstritten
Der Gesetzgeber begründete das Verbot damals mit der Gefahr, dass die Nutzung solcher Puppen die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder senken könne. Diese Argumentation war jedoch bereits im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Bei einer Sachverständigenanhörung kritisierte Rechtsanwältin Jenny Lederer, dass Verhaltensweisen kriminalisiert würden, bei denen wissenschaftlich nicht belegt sei, ob und dass es zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder mit direktem Körperkontakt komme. Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik geht hervor, dass es in den Jahren 2022 bis 2025 insgesamt 185 Fälle gab, die den Paragrafen 184l betreffen. Dabei wurden 165 Tatverdächtige ermittelt, darunter fünf Frauen.
Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen
Die Beschwerdeführer hatten sich unter anderem auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung berufen. Das Bundesverfassungsgericht wies ihre Beschwerden jedoch zurück und stellte klar, dass der Schutz von Kindern Vorrang habe. Die Entscheidung ist endgültig.



