Der Cum-Ex-Kronzeuge Kai-Uwe Steck kommt endgültig ohne Haftstrafe davon. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil des Bonner Landgerichts, das den Rechtsanwalt im vergangenen Jahr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt hatte. Der Antrag der Kölner Staatsanwaltschaft auf Revision wurde abgelehnt, wie aus einem Beschluss des obersten deutschen Strafgerichts hervorgeht (Aktenzeichen 1 StR 35/26). Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Hintergrund des Cum-Ex-Skandals
Bei Cum-Ex-Geschäften verschoben Finanzakteure Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch hin und her, um sich Steuern erstatten zu lassen, die nie gezahlt worden waren. Das Bonner Landgericht bezeichnete dies im Steck-Verfahren als ein „pervertiertes System“. Die Hochphase des Betrugs lag zwischen 2006 und 2011. Schätzungen zufolge entstand dem Fiskus ein Schaden im zweistelligen Milliardenbereich.
Steck, heute 54 Jahre alt, war jahrelang die rechte Hand des Cum-Ex-Drahtziehers Hanno Berger, der gut 20 Jahre älter ist und lange Zeit als sein Mentor galt. 2016 wechselte Steck die Seiten und packte aus. Berger sitzt inzwischen im Gefängnis: Das Bonner Landgericht verurteilte ihn zu acht Jahren Haft, das Landgericht Wiesbaden wegen anderer Cum-Ex-Vorwürfe zu acht Jahren und drei Monaten.
BGH-Begründung: Kronzeugenstatus ausschlaggebend
In dem BGH-Beschluss heißt es, dass die Strafzumessung des Landgerichts der rechtlichen Prüfung standhalte und die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hinzunehmen sei. Die Karlsruher Richter betonten, dass Steck die Rolle verschiedener Akteure wie Banken, Fonds, Investmentgesellschaften, Händler und sogenannter Leerverkäufer aufgedeckt habe und andere Beteiligte zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden überzeugt habe. „Hierdurch wurden die komplexen und arbeitsteiligen Strukturen der Cum-Ex-Leerverkäufe aufgeklärt.“ Zudem seien Steuerschäden großteils zurückgezahlt worden.
Das Bonner Landgericht hatte diesen Aufklärungsbeiträgen eine „überragende strafmildernde Wirkung“ beigemessen. Der BGH stellte fest, dass dies im Einklang mit der gesetzlichen Kronzeugenregelung stehe. Kooperationsbereite Straftäter sollen helfen, abgeschottete Strukturen aufzubrechen und schwere Straftaten aufzuklären oder zu verhindern. Würde man eine Bewährungsstrafe allein wegen eines hohen Steuerschadens ablehnen, so würde dieses gesetzgeberische Ziel konterkariert. „Dies wäre in letzter Konsequenz geeignet, künftig aussagegeneigte Täter im Einzelfall von der Offenbarung schwerer Steuerstraftaten abzuhalten“, heißt es im BGH-Beschluss.
Reaktionen und weitere Details
Die Kölner Staatsanwaltschaft, die für Steck eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten gefordert hatte, wollte die Entscheidung nicht kommentieren. Neben der Bewährungsstrafe muss Steck mehr als 12 Millionen Euro an die Staatskasse zahlen.
Stecks Anwalt Gerhard Strate zeigte sich erleichtert. „Der Beschluss ist in dem klaren Bekenntnis zur Kronzeugenregelung ein großer Gewinn für die rechtsstaatliche Gestaltung unseres Strafverfahrens“, sagte Strate. „Damit wird deutlich, dass Aufklärungshilfe entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten honoriert werden muss.“
Steck war früher Kanzleipartner von Hanno Berger. Während Berger bis zuletzt von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugt war, gab sich Steck geläutert und reumütig.



