Gericht bestätigt Entlassung von übergewichtigen Polizeianwärter
Gericht bestätigt Entlassung von übergewichtigen Polizisten

Entlassung wegen Übergewicht rechtens: OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat rechtskräftig entschieden, dass die Entlassung eines übergewichtigen Polizeimeisteranwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtmäßig war. Der Beschluss vom 22. Mai 2026 (Az. OVG 4 S 41/25) wurde kürzlich veröffentlicht und stellt den Schlusspunkt eines langwierigen Rechtsstreits dar.

Der Polizeimeisteranwärter war im September 2022 in den mittleren Dienst der Berliner Polizei eingestellt worden. Bereits bei seiner Einstellung wog der 1,85 Meter große Mann 112,2 Kilogramm. Ein polizeiärztliches Gutachten vom Dezember 2024 ergab einen Body-Mass-Index (BMI) von 32,8, was medizinisch als Adipositas Grad I eingestuft wird. Daraufhin wurde er zum 31. Mai 2025 wegen „Dienstuntauglichkeit“ entlassen.

Polizeidienstverordnung legt strenge BMI-Grenzen fest

Gemäß der Polizeidienstverordnung des Landes Berlin gilt ein Beamter bereits ab einem BMI von 27,5 als dienstuntauglich, sofern die körperliche Fitness nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Im Fall des Polizeianwärters lag der BMI mit 32,8 deutlich über diesem Grenzwert. Der Polizeiarzt stellte zudem fest, dass der Mann im Jahr 2024 an 111 Tagen vom Sportdienst befreit war und wiederholten Aufforderungen, zügig abzunehmen, nicht nachgekommen sei.

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Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Polizisten gegen seine Entlassung ab. In der Begründung hieß es, aus den ärztlichen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass der Mann nicht über die für den Polizeidienst notwendige körperliche Fitness verfüge. Der Kläger legte daraufhin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

OVG: Vorrang des polizeiärztlichen Gutachtens

Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter stellten klar, dass die mangelnde körperliche Fitness eindeutig auf das Übergewicht zurückzuführen sei. Der Polizeianwärter hatte ein privatärztliches Gutachten vorgelegt, das eine Gewichtsabnahme bescheinigte. Das OVG wertete dieses jedoch als unzureichend, da es keine Prognose zur dauerhaften Gewichtsreduktion enthielt. Zudem komme der medizinischen Beurteilung des Polizeiarztes Vorrang vor der eines privat konsultierten Arztes zu.

„Dem Dienstherrn steht ein weites Ermessen zu, wenn eine dauerhafte Gewichtsreduktion nicht zu erwarten ist“, argumentierten die Berliner Richter. Die Prognose des Polizeiarztes, dass der Antragsteller sein Gewicht nicht deutlich reduzieren könne, sei negativ ausgefallen. Damit scheiterte der Polizist auch in zweiter Instanz.

Bedeutung für andere Beamte und Anwärter

Das Urteil hat Signalwirkung für Polizeibeamte und -anwärter in Berlin und Brandenburg. Es unterstreicht die strengen körperlichen Anforderungen, die an Polizisten gestellt werden. Übergewicht kann demnach als Ausschlusskriterium für den Dienst gewertet werden, wenn keine Aussicht auf dauerhafte Besserung besteht. Die Entscheidung zeigt auch, dass polizeiärztliche Gutachten in solchen Fällen hohes Gewicht haben und privatärztliche Gegengutachten nur schwer dagegen ankommen.

Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Möglichkeiten des Dienstherrn, bei gesundheitlichen Mängeln frühzeitig zu reagieren. Die Entlassung auf Widerruf ist ein Instrument, um die Einsatzfähigkeit der Polizei zu gewährleisten. Laut Polizeidienstverordnung müssen Beamte jederzeit in der Lage sein, ihren Dienst vollumfänglich zu versehen – dazu gehört auch die körperliche Fitness.

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