Schließung der Haasenburg-Jugendheime war rechtswidrig
Haasenburg-Schließung rechtswidrig: Land muss zahlen

Die Schließung von drei Jugendheimen der Haasenburg GmbH vor über zehn Jahren war rechtswidrig. Das entschied das Landgericht Potsdam in einem Zivilverfahren. Das Gericht wies zwar die Klage des Betreibers auf Schadenersatz von rund 26,3 Millionen Euro als unbegründet ab, verurteilte das Land Brandenburg aber zur Zahlung von entgangenem Gewinn für die Jahre 2013 bis 2024, zur Begleichung gegenwärtiger und künftiger Schäden durch die Schließung und zur Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten. Gegen das Urteil ist Berufung möglich.

Grundurteil: Amtspflichtverletzung des Landes

„Nach den Feststellungen der Kammer ist von einer rechtswidrigen und schuldhaften Amtspflichtverletzung des Landes auszugehen“, erklärte das Landgericht in dem Urteil (Az. 4 O 330/16). Es handelte sich um ein sogenanntes Grundurteil, das nur über den grundsätzlichen Anspruch entscheidet. Die genaue Höhe der Entschädigung wird in einem Schlussurteil festgelegt.

Hintergrund der Schließung 2013

Das Brandenburger Jugendministerium hatte die Schließung der drei Haasenburg-Heime im Unterspreewald, in Müncheberg und am Schwielochsee im Dezember 2013 angeordnet. Die Einrichtungsaufsicht entzog die Betriebserlaubnis, weil sie das Kindeswohl in den Einrichtungen wegen akuter Gefährdungssituationen nicht mehr gewährleistet sah. Das Ministerium listete gravierende Vorkommnisse auf, darunter zwei Todesfälle, die Anlass für Kontrollen, Fachberatungen und Auflagen des Landesjugendamtes gewesen seien. Die Haasenburg GmbH reichte 2014 Klage auf Entschädigung ein.

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Verwaltungsgerichtliche Vorentscheidungen

Bereits 2023 hatte das Verwaltungsgericht Cottbus nach einer Klage der Betreiberin entschieden, dass der Entzug der Betriebserlaubnis rechtswidrig war. Das Gericht begründete dies unter anderem damit, dass sich nicht feststellen ließ, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen gefährdet gewesen sei. Auch sei nicht feststellbar gewesen, dass die Einrichtungen nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, eine unterstellte Gefährdung abzuwenden.

Das Land Brandenburg beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag 2024 ab (Az.: OVG 6 N 28/24) und bestätigte damit die Entscheidung aus Cottbus. Das Zivilurteil des Landgerichts Potsdam stützt sich auf diese verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit.

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