Kanadisches Paar verklagt Leihmutter wegen verweigerter Abtreibung
Kanadisches Paar verklagt Leihmutter wegen Abtreibungsverweigerung

Hintergrund des Falls

Ein kanadisches Paar aus Ontario verklagt seine ehemalige Leihmutter auf Schadensersatz, nachdem diese sich geweigert hatte, die Schwangerschaft in der 22. Woche abzubrechen. Die Wunscheltern, ein gleichgeschlechtliches Paar, hatten bei Ultraschalluntersuchungen eine Lippenspalte, eine mögliche Gaumenspalte und einen kleinen Herzfehler beim Fötus festgestellt. Daraufhin baten sie die Leihmutter schriftlich um einen Schwangerschaftsabbruch und beriefen sich dabei auf den Leihmutterschaftsvertrag.

Weigerung der Leihmutter und weitere Entwicklung

Die Leihmutter bestand zunächst auf weiteren Untersuchungen. Später stellten Fachärzte in Toronto fest, dass der Fötus abgesehen von der Lippenspalte im Wesentlichen gesund sei. Das Paar stimmte daraufhin zu, die Schwangerschaft fortzusetzen. Das Kind wurde geboren und lebt heute bei den Wunscheltern. Im Mai reichte das Paar Klage beim Superior Court of Justice in Ontario ein. Sie werfen der Leihmutter vor, sie nicht ausreichend über die Gesundheit des Kindes informiert, das Baby gefährdet und ihnen erheblichen emotionalen Schaden zugefügt zu haben. Die Frau bestreitet die Vorwürfe.

Rechtliche Grundlagen in Kanada

In Kanada ist Leihmutterschaft nur unter engen Voraussetzungen und aus altruistischen Motiven erlaubt. Kommerzielle Leihmutterschaft ist verboten; Frauen dürfen lediglich nachgewiesene Auslagen erstattet bekommen. Die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch liegt rechtlich allein bei der schwangeren Frau – auch ein Vertrag mit den Wunscheltern ändert daran nichts. Die betroffene Leihmutter erklärte, sie habe sich nach eigenen Angaben zu einer altruistischen Leihmutterschaft entschlossen, nachdem Freunde große Probleme hatten, ein Kind zu bekommen.

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Streit um Geburtsort und offene Auslagen

Die Leihmutter hielt an einem ursprünglich vereinbarten Plan fest, das Kind zu Hause mit Hebammen zur Welt zu bringen. Die Eltern hätten wegen der festgestellten Fehlbildung eine Klinikgeburt bevorzugt. Nach der Geburt habe das Baby Atemprobleme gehabt, sich nach Sauerstoffgabe aber stabilisiert und sei anschließend per Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht worden. Später verlangte die Leihmutter die Erstattung offener Auslagen in Höhe von rund 6000 Euro, etwa für Verdienstausfall, Fahrtkosten und Altersvorsorge. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wandte sie sich an ein Gericht. Kurz darauf folgte die Zivilklage der Eltern.

Stimmen der Beteiligten

Die Leihmutter sagte der „National Post“: „Sie wissen, dass ich alleinerziehend bin, dass ich eine Tochter habe. Ich fühle mich benutzt. Die Eltern hätten nicht das perfekte Kind bekommen, das sie wollten, und mich danach fallenlassen.“ In der Klageschrift wird die Bitte um Abtreibung laut des Berichts nicht ausdrücklich erwähnt. Die Leihmutter und die Leiterin der vermittelnden Agentur sagen jedoch, das Verhältnis sei nach genau diesem Streit gekippt.

Debatte in Deutschland

In Deutschland ist die Vermittlung und ärztliche Begleitung von Leihmutterschaft verboten, Wunscheltern machen sich jedoch nicht strafbar. Eine Umfrage zeigt: 39 Prozent der Deutschen finden das Verbot richtig, 41 Prozent für falsch. Der Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Helmut Frister, forderte eine offene gesellschaftliche Debatte. „Wenn man die Debatten nicht führt, wird das Problem latent immer bleiben“, sagte er im Deutschlandfunk. Er betonte, dass auf der einen Seite der unerfüllte Kinderwunsch stehe, der für viele existenziell sei, auf der anderen Seite müssten Leihmütter geschützt und das Kindeswohl bedacht werden.

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