Lebenslange Haft für Eltern nach Hungertod ihres Babys in Brunsbüttel
Lebenslange Haft für Eltern nach Hungertod von Baby

Das Landgericht Itzehoe hat die Eltern eines vier Monate alten Säuglings wegen Mordes durch Vernachlässigung zu lebenslanger Haft verurteilt. Der Fall ereignete sich im schleswig-holsteinischen Brunsbüttel, Kreis Dithmarschen, und ließ den Vorsitzenden Richter Johann Lohmann eigenen Worten zufolge „fassungslos zurück“. Die Kammer wertete die Vernachlässigung als Mord in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen.

Die Tat: Baby verhungert in der elterlichen Wohnung

Die zum Tatzeitpunkt 24 Jahre alten Angeklagten – die Mutter und der Vater des Kindes – hatten das Baby im September 2025 in ihrer Wohnung so schwer vernachlässigt, dass es am 26. September starb. Die Obduktion ergab als Todesursache Verhungern. Das Kind war im Mai 2025 geboren worden. Die Eltern hatten bereits zwei weitere Kinder, damals drei Jahre alte Zwillinge.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung wegen Mordes gefordert, da sie das Mordmerkmal der Grausamkeit als erfüllt ansah. Die Angeklagten hätten es unterlassen, den Säugling ausreichend mit Nahrung und Flüssigkeit zu versorgen, und willentlich in Kauf genommen, dass die Tochter nicht überlebe. Das Gericht folgte dieser Argumentation.

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Aussagen der Eltern: Überforderung und Erinnerungslücken

Während des Prozesses berichteten beide Angeklagten von ihren Schwierigkeiten im Umgang mit dem Baby. Der Vater sagte: „Ich hatte die ganze Zeit das Gefühl, dass ich den Kindern nicht gerecht werde.“ Für den Monat des Todes des Kindes habe er jedoch bis zum Todestag keine Erinnerung mehr. Die Mutter gab an, dass sie etwa zwei Wochen vor dem Tod bemerkt habe, dass das Kind Gewicht verlor. Die Überforderung habe sich unter anderem durch das Verpassen von Kinderarztterminen gezeigt.

Das Gericht sah die Aussagen der Eltern als nicht ausreichend an, um die Verantwortung zu mindern. Die Vernachlässigung sei so gravierend gewesen, dass sie den Tatbestand des Mordes erfülle.

Nebenverfahren eingestellt

Die Staatsanwaltschaft hatte drei Nebenverfahren gegen einen Mitarbeiter des Jugendamtes sowie gegen Bekannte der Eltern eingestellt. In diesen Fällen ergaben sich keine Hinweise auf relevantes Fehlverhalten. Die Eltern waren die Hauptverantwortlichen für das Wohl des Kindes.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidigung kann Revision einlegen.

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