Spezialisierte Strafverteidigung bei Kinderpornografie-Vorwürfen in Bochum
Spezialisierte Strafverteidigung bei Kinderpornografie

Eine Hausdurchsuchung am frühen Morgen, eine polizeiliche Vorladung im Briefkasten oder ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB – für Betroffene in Bochum bricht in solchen Momenten oft eine Welt zusammen. Jetzt zählt jede Minute. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig und sein Team von HT Strafverteidiger erklären, wie eine spezialisierte Verteidigung Anklage, Vorstrafe und Haft im Regelfall verhindern kann.

HT Strafverteidiger – Spezialisten für Sexualstrafrecht

HT Strafverteidiger gehört zu den wenigen Kanzleien in Deutschland, die sich ausschließlich auf das Strafrecht und insbesondere auf das Sexualstrafrecht spezialisiert haben. Über die Standorte in Nordrhein-Westfalen ist die Kanzlei für Mandanten aus Bochum und dem gesamten Ruhrgebiet schnell erreichbar. Die Verteidigung erfolgt bundesweit an allen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten sowie am Bundesgerichtshof.

Neben seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Strafrecht engagieren sich Dr. Jonas Hennig und Fachanwältin für Strafrecht Franziska Mayer als Ausbilder im Sexualstrafrecht. Sie schulen Fachanwälte und angehende Fachanwälte und geben ihr Wissen gezielt weiter. Dr. Hennig wurde vom FOCUS als Top-Anwalt für Strafrecht ausgezeichnet.

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HT Strafverteidiger vertritt Mandanten bundesweit mit einem hoch spezialisierten Team ausschließlich im Strafrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Verfahren im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornografie. Neben juristischer Kompetenz und strategischer Verteidigung spielt der persönliche Beistand eine zentrale Rolle. Viele Mandanten befinden sich in einer existenziellen Krise und benötigen neben rechtlicher Unterstützung auch Verständnis und Orientierung.

Im Gespräch mit Dr. Jonas Hennig

Dr. Jonas Hennig leitet die Kanzlei HT Strafverteidiger, die zu den bundesweit gefragtesten Adressen im Sexualstrafrecht zählt. Gemeinsam mit seiner Kollegin, Fachanwältin für Strafrecht Franziska Mayer, ist er regelmäßig als Fachanwaltsausbilder tätig und vermittelt sein Wissen an Kolleginnen und Kollegen sowie an angehende Fachanwälte im Sexualstrafrecht. Das Magazin FOCUS hat Dr. Hennig als TOP-Anwalt im Bereich Strafrecht ausgezeichnet.

Mit einem hochspezialisierten Team, das ausschließlich strafrechtlich arbeitet, betreut die Kanzlei Mandantinnen und Mandanten in ganz Deutschland – insbesondere bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornografie. Im Mittelpunkt stehen dabei nicht ausschließlich juristisches Können und strategische Verteidigungsarbeit, sondern ebenso die menschliche Begleitung jener Personen, die unvermittelt in eine existenzielle Ausnahmesituation geraten.

Redaktion: Herr Dr. Hennig, Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie zählen zu den sensibelsten Verfahren überhaupt. Wie ergeht es Menschen, die zum ersten Mal mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert sind?

Dr. Jonas Hennig: Die Betroffenen befinden sich in einem Ausnahmezustand. Sehr häufig steht morgens überraschend die Polizei vor der Tür und führt eine Durchsuchung durch. Sämtliche Datenträger, Smartphones und Rechner werden mitgenommen, das Umfeld wird hellhörig, die Familie erfährt von den Anschuldigungen und das berufliche Fundament steht plötzlich auf der Kippe. Beinahe alle Mandanten, die wir in diesem Bereich vertreten, haben ein völlig unauffälliges Leben geführt und sind nie zuvor strafrechtlich aufgefallen.

Was viele nicht wissen: Hinter ein und demselben Paragrafen können sich vollkommen verschiedene Lebenswirklichkeiten verbergen. Pauschale Urteile werden der Komplexität dieser Verfahren nicht gerecht. Genau aus diesem Grund ist eine differenzierte und gründliche Verteidigung so wesentlich.

„Beschuldigter zu sein heißt nicht, Täter zu sein“

Redaktion: Sie sprechen von verschiedenen Konstellationen. Können Sie das konkretisieren?

Dr. Jonas Hennig: In der gesellschaftlichen Wahrnehmung wird häufig nicht unterschieden – allen Beschuldigten wird pauschal pädophile Veranlagung unterstellt. Unsere langjährige Praxis und auch wissenschaftliche Untersuchungen belegen jedoch ein anderes Bild.

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Es gibt zum einen Personen, die völlig ohne eigenes Zutun ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Daneben existiert eine große Gruppe von Menschen, die zunächst legalen Pornografiekonsum exzessiv ausweiten und im Verlauf dieser Entwicklung mit strafbarem Material in Berührung kommen, ohne pädophile Neigungen zu haben. Lediglich ein kleiner Teil weist tatsächlich entsprechende sexuelle Präferenzen auf. Bei dieser letzten Gruppe ist eine therapeutische Begleitung sinnvoll – auch für die zweite Personengruppe kann eine Therapie hilfreich sein, um dem Abdriften in eine digitale Parallelwelt entgegenzuwirken.

Wie Unbescholtene in Verdacht geraten

Redaktion: Wie kann es überhaupt geschehen, dass Unschuldige in solchen Verfahren als Beschuldigte geführt werden?

Dr. Jonas Hennig: Häufiger, als man annehmen würde. Ausgangspunkt der Ermittlungen sind meist Meldungen der halbstaatlichen US-Organisation NCMEC. Deren Erkenntnisse aus Cyberfahndungen werden an das Bundeskriminalamt übermittelt, woraufhin eine Zuordnung der IP-Adresse erfolgt. In diesem Prozess unterlaufen den Ermittlern immer wieder Fehler, sodass falsche Anschlussinhaber identifiziert werden. Mitunter genügt bereits ein ungesichertes WLAN-Netzwerk.

Hinzu kommt, dass sich auf Datenträgern Dateien befinden können, von deren Existenz der Nutzer überhaupt keine Kenntnis hatte. Manche Inhalte werden automatisch abgelegt, lagern in Browser-Caches oder erreichen ein Endgerät über Messenger, ohne dass sie jemand aktiv aufgerufen hätte.

Aus diesem Grund prüfen wir in jedem Verfahren zunächst die zentrale Frage: Lässt sich überhaupt belegen, dass unser Mandant die fraglichen Dateien kannte und sie bewusst besitzen wollte? Die IT-forensische Analyse hat hier eine Schlüsselrolle. Häufig ist nicht das bloße Vorhandensein einer Datei entscheidend, sondern die Frage, auf welchem Weg sie auf das Gerät kam und ob strafrechtlich relevanter Besitz überhaupt nachweisbar ist. Ohne fundierte IT-forensische Expertise ist eine seriöse Verteidigung in diesem Bereich nicht möglich. Das verdeutlicht, warum eine ausgeprägte Spezialisierung unverzichtbar ist, um der hohen Verantwortung gegenüber den Mandanten gerecht zu werden.

Suchtverhalten statt pädophiler Neigung

Redaktion: Begegnen Ihnen auch Mandanten, die infolge einer Pornografiesucht in derartige Verfahren geraten?

Dr. Jonas Hennig: Ja, und das ist deutlich verbreiteter, als die Öffentlichkeit vermutet. Immer wieder begleiten wir Menschen, die über Jahre hinweg einen zunehmend exzessiven Konsum pornografischer Inhalte entwickelt haben.

Dabei entsteht oft eine Eigendynamik, bei der ständig neue, drastischere oder verstörendere Inhalte gesucht werden. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine sexuelle Anziehung gegenüber Kindern vorliegt. Vielmehr handelt es sich häufig um Personen, die die Kontrolle über ihren Medienkonsum verloren haben und dabei strafrechtliche Grenzen überschritten haben.

In solchen Konstellationen reicht es nicht aus, sich allein auf die juristischen Aspekte zu konzentrieren. Man muss den Menschen ganzheitlich betrachten. Häufig ist es sinnvoll, frühzeitig therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen und die zugrundeliegende Problematik anzugehen. Dies kann nicht nur persönlich entlastend wirken, sondern auch den weiteren Verlauf des Strafverfahrens maßgeblich beeinflussen.

Wenn therapeutische Begleitung sinnvoll ist

Redaktion: Wie verfahren Sie in Fällen, in denen tatsächlich eine sexuelle Problematik vorliegt?

Dr. Jonas Hennig: Auch hier gilt ein klarer Grundsatz: Jeder Mensch hat das Recht auf eine professionelle Verteidigung.

Es gibt Konstellationen, in denen Betroffene selbst erkennen, dass sie Unterstützung benötigen. Dann ist es wichtig, möglichst früh Verantwortung zu übernehmen und sich therapeutisch begleiten zu lassen. Die Strafverteidigung erschöpft sich in solchen Situationen nicht im Vortrag juristischer Argumente. Vielmehr geht es vielfach darum, nachhaltige Perspektiven zu eröffnen und das Risiko eines erneuten Vorfalls zu reduzieren.

Gerade an dieser Stelle zeigt sich, dass gute Verteidigungsarbeit weit mehr umfasst als die Auseinandersetzung mit Aktenbergen und Gesetzestexten. Sie erfordert Erfahrung, Einfühlungsvermögen und die Bereitschaft, unterschiedlichste Lebenslagen zu verstehen.

Weshalb Spezialisierung in diesen Verfahren unverzichtbar ist

Redaktion: Was macht diese Verfahren so besonders?

Dr. Jonas Hennig: Verfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie zählen zu den technisch komplexesten Bereichen des Strafrechts überhaupt.

Im Mittelpunkt stehen häufig IT-forensische Fragestellungen: An welchem Speicherort lagen die Dateien? Wann wurden sie aufgerufen? Welche Metadaten lassen sich rekonstruieren? Wurden die Inhalte aktiv heruntergeladen oder kamen sie lediglich durch automatische Zwischenspeicherung auf das Gerät? Welche Personen hatten Zugang zu den Geräten?

Eine schlagkräftige Verteidigung erfordert daher nicht nur strafrechtliches Fachwissen, sondern auch ein vertieftes Verständnis digitaler Spuren und technischer Abläufe. Genau hierauf hat sich HT Strafverteidiger über viele Jahre hinweg spezialisiert.

Der Mensch hinter der Akte

Redaktion: Was ist Ihnen bei der Betreuung Ihrer Mandanten besonders wichtig?

Dr. Jonas Hennig: Einfühlungsvermögen und das Freisein von Vorurteilen.

Wer mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert wird, fühlt sich häufig allein gelassen und vorab gesellschaftlich abgestempelt. Viele Mandanten sorgen sich um ihre Angehörigen, ihren Beruf und ihre weitere Lebensperspektive.

Deshalb ist es uns ein zentrales Anliegen, jeden Mandanten persönlich zu begleiten. Bei uns ist niemand bloß eine Aktennummer. Wir nehmen uns die nötige Zeit, die individuelle Lebenssituation zu erfassen und eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten, die sowohl den juristischen als auch den menschlichen Eigenheiten des Einzelfalls Rechnung trägt. Dafür steht HT Strafverteidiger.

Wie sollten sich Betroffene nach einer Hausdurchsuchung verhalten?

Redaktion: Welchen Rat geben Sie Menschen, gegen die plötzlich ermittelt wird?

Dr. Jonas Hennig: Zunächst Ruhe bewahren. Keinerlei Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen und auch gegenüber Dritten keine Erklärungen abgeben.

Die folgenschwersten Fehler passieren erfahrungsgemäß in den ersten Stunden nach einer Durchsuchung. Wer rechtzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger einschaltet, legt damit das Fundament dafür, dass die Ermittlungen sachgerecht eingeordnet und die eigenen Rechte vollumfänglich gewahrt werden.

Insbesondere in Verfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie hängt es entscheidend von der Qualität der Verteidigung ab, welchen Verlauf das Verfahren nimmt und welche Zukunftsperspektiven sich daraus ergeben.

Unsere Aufgabe bei HT Strafverteidiger besteht zunächst darin, nachzuvollziehen, wie es überhaupt zu dem Vorwurf gekommen ist und welcher Mensch sich hinter der Ermittlungsakte verbirgt.

Freiheit, Führungszeugnis, Diskretion

Redaktion: Welches Ziel verfolgt eine Verteidigung bei einem solchen Vorwurf?

Dr. Jonas Hennig: Das kommt auf den jeweiligen Fall an. Oberstes Ziel ist immer der Erhalt der Freiheit unseres Mandanten – was uns in nahezu allen Fällen gelingt, obwohl die gesetzliche Mindeststrafe bei drei Monaten Freiheitsstrafe liegt. Kurze Freiheitsstrafen können in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Falls dies nicht erreichbar ist, muss zumindest die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird – also kein Gefängnisaufenthalt droht.

Das eigentliche Idealziel, das in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ebenfalls realisierbar ist, ist jedoch eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung. In diesem Fall bleibt auch das Führungszeugnis unberührt – und zwar nicht nur bei einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (dem sogenannten „großen Freispruch“), sondern auch bei einer Einstellung gegen Auflage.

Als Auffanglösung kann zudem ein Strafbefehl in Betracht kommen. Auch bei diesem Verfahrensausgang bleibt die Freiheit gewahrt und ein öffentlicher Strafprozess wird trotz Verurteilung vermieden.

Wie finden Betroffene den passenden Strafverteidiger?

Redaktion: Es ist deutlich geworden, dass für die Verteidigung bei einem Vorwurf rund um Kinderpornografie besondere Erfahrung und Fachwissen erforderlich sind. Woran erkennen Betroffene den richtigen Anwalt?

Dr. Hennig: Als Strafverteidiger tragen wir gerade bei derart sensiblen Anschuldigungen wie im Bereich der Kinderpornografie eine außerordentliche Verantwortung gegenüber unseren Mandanten. Das persönliche Vertrauensverhältnis ist von zentraler Bedeutung. Damit dieses überhaupt entstehen kann, sind fachliche Exzellenz, langjährige Erfahrung und absolute Diskretion zwingende Voraussetzungen. Bei der Auswahl lassen sich jedoch einige objektive Kriterien heranziehen:

  • Fachanwaltstitel im Strafrecht
  • Höchste Spezialisierung speziell im Bereich Kinderpornografie
  • Mehrjährige praktische Erfahrung
  • Auch eine Tätigkeit als Referent, beispielsweise als Fachanwaltsausbilder im Sexualstrafrecht, sowie strafrechtliche Publikationen können den Spezialisierungsgrad und die fachliche Tiefe untermauern
  • Schließlich können Auszeichnungen in renommierten Anwaltsrankings als Orientierung dienen

Nur wer den entsprechenden Spezialisierungsgrad mitbringt, weiß bei einem Vorwurf im Bereich Kinderpornografie, was unmittelbar zu tun ist, und kann auf einen umfassenden Erfahrungsschatz zurückgreifen. Allein die Spezialisierung erlaubt eine belastbare Einschätzung der Chancen und Risiken des Verfahrens und ermöglicht eine zielgerichtete Strategie.