Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das gesetzliche Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, bestätigt. Die Regelung, die das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, sei mit dem Grundgesetz vereinbar, teilte das Gericht am Montag mit. Damit wies es eine Verfassungsbeschwerde gegen das 2021 in Kraft getretene Verbot zurück.
Hintergrund des Verbots
Der Gesetzgeber hatte die Vorschrift im Jahr 2021 erlassen, um den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt zu stärken. Kritiker hatten argumentiert, dass das Verbot in die Freiheitsrechte der Bürger eingreife, insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Eigentumsrecht. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Schutz von Kindern und die Verhinderung von Kindesmissbrauch höher zu gewichten seien.
Entscheidung des Gerichts
Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats betonten, dass die Puppen nicht nur das äußere Erscheinungsbild von Kindern nachahmten, sondern auch dazu bestimmt seien, sexuelle Handlungen zu simulieren. Dies könne eine Normalisierung von Kindesmissbrauch fördern und das Risiko von Übergriffen erhöhen. Das Verbot sei daher verhältnismäßig und erforderlich, um den Schutz Minderjähriger zu gewährleisten.
Reaktionen auf das Urteil
Das Bundesfamilienministerium begrüßte die Entscheidung. Eine Sprecherin erklärte: „Das Urteil bestätigt, dass der Gesetzgeber mit dem Verbot einen wichtigen Beitrag zum Kinderschutz geleistet hat. Es sendet ein klares Signal, dass die Sexualisierung von Kindern in keiner Form toleriert wird.“ Auch Kinderrechtsorganisationen zeigten sich erleichtert. Der Deutsche Kinderschutzbund nannte das Urteil „einen Meilenstein im Kampf gegen sexualisierte Gewalt“.
Auswirkungen des Urteils
Das Verbot gilt nunmehr als endgültig bestätigt. Hersteller und Händler müssen mit empfindlichen Strafen rechnen, wenn sie gegen die Regelung verstoßen. Auch der Besitz solcher Puppen ist strafbar. Das Urteil hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere sexuelle Hilfsmittel, solange diese nicht das Erscheinungsbild von Kindern nachahmen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht anfechtbar.



