Das Bundesverfassungsgericht hat die früheren Regelungen zu Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt. Der Erste Senat in Karlsruhe entschied, dass die Leistungen nicht offensichtlich zu niedrig bemessen waren. Allerdings verknüpfte das Gericht die Entscheidung mit einer Mahnung an die Politik: Der Gesetzgeber müsse die Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.
Für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 erklärte das Gericht die Höhe der Grundleistungen für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil aus Sicht des Gerichts ohne plausible Gründe zu viel Zeit verstrichen war. Die Regelungen seien jedoch weiter anwendbar, eine rückwirkende Neufestsetzung der Leistungen sei nicht erforderlich.
Hintergrund des Verfahrens war ein Fall aus Niedersachsen. Eine alleinerziehende Mutter aus Eritrea und ihre Tochter, die im August 2017 nach Deutschland eingereist waren und Asyl beantragt hatten, erhielten Leistungen in Höhe von 1.096 Euro pro Monat. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte die Regelungen für das Jahr 2018 als nicht mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vereinbar angesehen und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Die Entscheidung stieß auf Kritik. Die Flüchtlingsrechtsorganisation Pro Asyl bezeichnete das Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin als verfassungsrechtlich höchst fragwürdig. Die rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith kritisierte, dass das Verfassungsgericht fünf Jahre für die Entscheidung gebraucht habe. In dieser Zeit habe der Gesetzgeber das Gesetz mehrfach verschärft. Pro Asyl forderte die Abschaffung des diskriminierenden Asylbewerberleistungsgesetzes.
Pro Asyl und der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatten bereits vorab die Grundlagen bemängelt, auf denen der Grundbedarf für Asylbewerber von Regelbedarfen abwich. Der DAV monierte, der Gesetzgeber habe einseitig Minderbedarfe unterstellt und Mehrbedarfe ausgeblendet. Das Verfassungsgericht betonte in seiner Entscheidung, dass es nur eine Menschenwürde gebe und keine verschiedenen Stufen oder Ausprägungen.



