Der Fall von Bayern-Star Michael Olise sorgt für Schlagzeilen: Millionen auf dem Konto, aber kein Cent für das eigene Kind? Der Streit um Unterhaltszahlungen zeigt, wie hart solche Fragen eskalieren können – und dass Prominente dabei kein Sonderfall sind. Was viele nicht wissen: Die gesetzlichen Pflichten gelten für alle, unabhängig vom Einkommen. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen zum Kindesunterhalt, von der Düsseldorfer Tabelle bis zu den Konsequenzen bei Zahlungsverweigerung.
Welche Unterhaltspflichten bestehen nach einer Trennung?
Nach einer Trennung sind beide Elternteile verpflichtet, für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes zu sorgen. Grundsätzlich gilt: Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag durch die alltägliche Betreuung, der andere Elternteil zahlt Barunterhalt. Diese Pflicht besteht bis zum Ende der ersten Berufsausbildung des Kindes, in der Regel also bis zum frühen 20. Lebensjahr. Wie viel gezahlt werden muss, richtet sich nach dem Einkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle bietet dabei eine Orientierungshilfe, die regelmäßig aktualisiert wird. Laut der neuesten Fassung von 2025 zahlen Väter in der höchsten Einkommensstufe für ein Kind unter 18 Jahren bis zu 1.200 Euro monatlich.
Die Düsseldorfer Tabelle im Detail
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine gesetzliche Norm, sondern eine Richtlinie der Oberlandesgerichte. Sie unterteilt die Unterhaltspflichtigen in Einkommensgruppen und das Kind in Altersstufen (0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre und volljährige Kinder). Entscheidend ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen. Für den Fall Olise wird spekuliert, dass sein monatliches Einkommen im Millionenbereich liegt – damit würde er in die höchste Stufe (Gruppe 10) fallen. Der Anspruch seines Kindes wäre dann weit über dem Tabellenhöchstsatz von 1.200 Euro, da bei sehr hohen Einkommen eine individuelle Berechnung erfolgt. Ein Familienrechtsexperte erklärt: „Die Tabelle ist nur eine Untergrenze. Bei Einkünften wie von Spitzensportlern wird oft ein höherer Bedarf angesetzt, der sich am Lebensstandard der Eltern orientiert.“
Was tun, wenn der Ex nicht zahlt?
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil gar nicht oder zu wenig zahlt, hat der betreuende Elternteil mehrere Optionen. Zunächst sollte eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung erfolgen. Hilft das nicht, kann das Jugendamt eingeschaltet werden, das bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss hilft – für Kinder unter 12 Jahren zahlt der Staat maximal 252 Euro pro Monat. Parallel kann eine Beistandschaft beantragt werden, bei der das Jugendamt den Unterhalt gerichtlich geltend macht. Die nächste Stufe ist der Gang zum Familiengericht, das einen titulierten Anspruch festsetzt. Bei Zahlungsverweigerung drohen Zwangsvollstreckung, Pfändung des Einkommens oder sogar Ordnungshaft. Allerdings: „Viele Väter unterschätzen die Konsequenzen. Eine Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung kann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe kosten“, warnt eine Rechtsexpertin.
Prominente Fälle und ihre Besonderheiten
Der Fall Olise ist kein Einzelfall. Immer wieder sorgen prominente Väter für Schlagzeilen, die sich trotz hoher Einkommen gegen Unterhaltszahlungen sträuben. So musste etwa Sänger K. einen langen Rechtsstreit führen, bevor er für seinen Sohn aufkam. Der Unterschied: Bei Prominenten ist die Einkommenshöhe schwer zu ermitteln, da viele Einkünfte über Firmen oder Steuermodelle laufen. „Gerade bei Selbstständigen oder Künstlern ist die Einkommensfeststellung kompliziert. Das Finanzamt gibt Auskunft, aber oft wird der tatsächliche Cashflow erst durch Sachverständige ermittelt“, erklärt der Rechtsanwalt. Wichtig für alle Betroffenen: Auch geringe Zahlungen müssen dokumentiert werden. Eine aktuelle Studie des Deutschen Jugendinstituts zeigt, dass rund 30 Prozent der getrennten Väter keinen oder zu geringen Unterhalt zahlen – Tendenz steigend. Das Jugendamt kann hier eine erste Anlaufstelle sein.
Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?
Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht mit dem Abschluss der ersten Berufsausbildung, also mit dem Bachelor oder einer abgeschlossenen Lehre. Bei weiteren Studiengängen oder -ausbildungen kann der Anspruch verlängert werden, wenn das Kind zügig studiert und keine unnötigen Umwege nimmt. Für volljährige Kinder wird der Unterhalt direkt an sie gezahlt, nicht mehr an den betreuenden Elternteil. Auch hier gilt die Düsseldorfer Tabelle, die für Volljährige niedrigere Sätze vorsieht (meist die 4. Altersstufe). Wichtig: Volljährige Kinder sind selbst verpflichtet, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen und können auch selbst klagen. Bei Verzögerungen wie einem Wechsel des Studienfachs kann der Unterhaltspflichtige die Zahlung verweigern. „Ein Kind muss sich nach der Schulzeit zügig um eine Ausbildung kümmern. Ein Jahr Orientierungsphase wird toleriert, aber keine dauerhaften Auszeiten“, so die Rechtsprechung.
Praktische Tipps für Betroffene
- Dokumentieren Sie alle Zahlungen und Kontakte zum Ex-Partner.
- Stellen Sie frühzeitig einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt.
- Holen Sie rechtlichen Rat ein, etwa bei der Rechtsberatung des Jugendamts oder einem Fachanwalt für Familienrecht.
- Rechnen Sie mit Verzögerungen: Titelverfahren dauern oft Monate.
- Bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen (z.B. durch Arbeitslosigkeit) besteht kein Anspruch – dann springt der Staat nur beim Unterhaltsvorschuss ein.
Der Fall Olise erinnert daran: Unterhaltsfragen sind komplex und emotional. Wer sich rechtzeitig informiert und beraten lässt, vermeidet böse Überraschungen.



