Gesetzentwurf zur beschleunigten Scheidung bei häuslicher Gewalt
Berlin. Opfer häuslicher Gewalt sollen sich künftig schneller von ihren gewalttätigen Partnern scheiden lassen können. Das sieht ein Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) vor, der der Funke Mediengruppe vorliegt. Bislang müssen Ehepartner in der Regel ein Trennungsjahr von zwölf Monaten abwarten, bevor die Ehe geschieden werden kann. Diese Frist soll für Betroffene von Gewalt in der Partnerschaft entfallen.
Hintergrund: Häusliche Gewalt auf Rekordniveau
Die Neuregelung trägt dem berechtigten Bedürfnis von Gewaltopfern Rechnung, „eine mit dem Gewalttäter eingegangene Ehe möglichst schnell zu beenden“, heißt es in dem Dokument. Die SPD-Politikerin reagiert damit auf alarmierend hohe Zahlen: Das Bundeskriminalamt zählte im vergangenen Jahr rund 266.000 Opfer häuslicher Gewalt in Deutschland. Die Dunkelziffer dürfte weit höher liegen. „Häusliche Gewalt stellt ein gravierendes gesellschaftliches Problem dar“, betont das Justizministerium.
Bisherige Rechtslage: Trennungsjahr als Hürde
Bislang ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nur in besonderen Fällen möglich, wenn die Situation für einen Partner eine „unzumutbare Härte“ darstellt. Nach Ansicht des Justizministeriums ist diese Formulierung für Opfer gewalttätiger Partner nicht ausreichend. „Wer Gewalt durch den eigenen Partner erfährt, muss sich auch ohne Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen können“, sagte Hubig dieser Redaktion. „Hier brauchen wir eine gesetzliche Klarstellung.“
Neue Definition der „unzumutbaren Härte“
Der Gesetzentwurf präzisiert die Bedingungen für eine vorzeitige Scheidung: Eine unzumutbare Härte liegt demnach vor, wenn eine Ehefrau, die sich scheiden lassen will, oder ein mit ihr lebendes Kind von dem Mann „vorsätzlich und widerrechtlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt“ worden ist. In diesen Fällen soll in der Regel eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich sein. Ausgenommen sind Fälle, in denen beide Partner sich gegenseitig Gewalt angetan haben – dann bleibt das Trennungsjahr bestehen.
Weitere Schutzmaßnahmen: Geheimhaltung des Wohnorts
Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass Opfer häuslicher Gewalt bei Verfahren vor Familiengerichten ihren Wohnort besser geheimhalten können. Bisher müssen Verfahren am aktuellen Aufenthaltsort des Kindes geführt werden, was Rückschlüsse auf die Adresse des Opfers zulässt. „Wer von Gewalt betroffen ist, darf nicht zusätzlich dadurch gefährdet werden, dass er im Gerichtsverfahren den eigenen Aufenthaltsort offenlegen muss“, erläutert Hubig. Künftig soll ein Wahlgerichtsstand eingeführt werden, sodass Verfahren auch im Bezirk eines früheren Aufenthaltsorts des Kindes geführt werden können. Voraussetzung ist unter anderem, dass dem Täter bereits der Kontakt zum anderen Elternteil verboten wurde oder das Opfer in einem Frauenhaus lebt.
Keine Mediation bei häuslicher Gewalt
Bislang sollen Familienrichter in bestimmten Verfahren, die das Kind betreffen, vor einer Entscheidung aktiv auf eine Einigung der Elternteile hinarbeiten. Das soll nach dem Willen Hubigs in Fällen häuslicher Gewalt nicht mehr gelten. Von einem Elternteil, der häusliche Gewalt erlitten hat, könne nicht regelmäßig erwartet werden, dass er sich auf Aushandlungsprozesse mit dem gewalttätigen Elternteil einlässt. Die Familiengerichte sollen Hinweisen auf häusliche Gewalt außerdem frühzeitig nachgehen müssen.
Weitere Gesetzesinitiativen der Ministerin
Die Reform ist nicht der erste Vorstoß der Justizministerin zur häuslichen Gewalt. Bereits zuvor präsentierte Hubig Pläne, nach denen einem Partner der Umgang mit dem Kind verboten werden kann, wenn dieser gewalttätig gegen den anderen Elternteil geworden ist. Vom Bundestag bereits beschlossen ist ein Gesetz, das Familiengerichten erlaubt, gewalttätige Partner zum Tragen einer elektronischen Fußfessel und zu verpflichtenden Anti-Gewalt-Trainings zu verurteilen. Zudem will Hubig das Strafgesetzbuch mit Blick auf Femizide und geschlechtsspezifische Tötungen nachschärfen.
„Gewalt in der Familie ist kein privates Problem“, sagte Hubig. Wer von häuslicher Gewalt betroffen sei, müsse sich auf den Schutz des Staates verlassen können. Die Familiengerichte nähmen dabei eine „Schlüsselrolle“ ein. „Wir wollen deshalb sicherstellen, dass der Gewaltschutz in familiengerichtlichen Verfahren konsequent berücksichtigt wird“, fügte die Justizministerin hinzu.



