Spahn bringt Wahlrechtsentzug für AfD-Politiker Höcke ins Spiel
Spahn: Wahlrechtsentzug für Höcke?

Unionsfraktionschef Jens Spahn (CDU) hat eine kontroverse Idee im Umgang mit der in Teilen rechtsextremen AfD ins Spiel gebracht: Statt eines Verbotsverfahrens gegen die Partei schlägt er vor, einzelnen rechtsextremen Politikern wie Björn Höcke das aktive und passive Wahlrecht zu entziehen. Diese Forderung äußerte Spahn im „Focus“-Podcast „Machtmenschen“ und bezog sich damit auf den Thüringer AfD-Chef, der bereits wegen Verwendung einer verbotenen SA-Parole verurteilt wurde.

Spahn: Klare Abgrenzung von der AfD

Im Podcast bekräftigte Spahn seine ablehnende Haltung gegenüber der AfD. „Wer für Putin unterwegs ist, für China spioniert, extrem und radikal in der Sprache ist, von dem grenzen wir uns, grenze ich mich klar ab – politisch, inhaltlich, menschlich“, sagte der CDU-Politiker. Höcke gilt als einer der radikalsten Vertreter der AfD; sein Landesverband in Thüringen wird vom Verfassungsschutz seit 2021 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft.

Die Diskussion über einen Wahlrechtsentzug ist nicht neu. Bereits vor zwei Jahren wurde dieser Schritt in Bezug auf Höcke erwogen, und Verfassungsexperten äußern sich unterschiedlich dazu. Der Journalist und Jurist Heribert Prantl von der „Süddeutschen Zeitung“ gehört zu den Befürwortern und hatte 2024 im Deutschlandfunk ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes vorgeschlagen.

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Juristische Grundlage: Artikel 18 Grundgesetz

Artikel 18 des Grundgesetzes regelt die Verwirkung von Grundrechten. Danach verwirkt Grundrechte, wer diese – wie Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit oder Eigentum – zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht. Die Verwirkung wird vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Ein solcher Antrag kann vom Bundestag, der Bundesregierung oder einer Landesregierung gestellt werden.

Im Verfahren muss das Gericht alle Beteiligten anhören und eine Gefahrenprognose erstellen. Dabei wird bewertet, ob von der betroffenen Person, etwa Björn Höcke, eine ernsthafte Gefahr für die Demokratie ausgeht. Bei Bejahung können die Richter einzelne oder alle Grundrechte zeitweise oder dauerhaft entziehen – darunter auch das aktive und passive Wahlrecht.

Alternative: Entzug nach Strafgesetzbuch

Eine weitere Möglichkeit wäre der Wahlrechtsentzug nach Paragraph 45 Strafgesetzbuch. Demnach verlieren Verurteilte bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr automatisch für fünf Jahre plus Haftdauer das passive Wahlrecht. Bei politischen Straftaten wie Landesverrat oder Spionage kann auch das aktive Wahlrecht entzogen werden. Allerdings sind die Voraussetzungen hier streng und im Fall Höcke bisher nicht erfüllt.

Prantl hält ein Verfahren nach Artikel 18 für aussichtsreicher, warnt aber vor langen Verfahrensdauern. Das Bundesverfassungsgericht müsse eigenständig Material sammeln und könne sich nicht allein auf Verfassungsschutzberichte stützen. Das Verfahren könnte sich daher über Jahre hinziehen.

Politische Reaktionen und Ausblick

Spahns Vorstoß stößt auf geteilte Reaktionen. Während Befürworter darin eine praktikablere Alternative zum schwierigen Parteiverbotsverfahren sehen, verweisen Kritiker auf die hohen rechtlichen Hürden und die lange Dauer. Die Debatte zeigt die anhaltende Suche nach Instrumenten gegen verfassungsfeindliche Tendenzen innerhalb der AfD.

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