19 Enteignungsverfahren für Fernstraßen in Sachsen: Straßenbau mit Zwangsmaßnahmen
Für den Bau von Bundesfernstraßen laufen in Sachsen derzeit 19 Verfahren zur Enteignung von Flächen. Der Staat kann benötigte Grundstücke enteignen, wenn Eigentümer nicht freiwillig kooperieren, um öffentliche Infrastrukturprojekte voranzutreiben. In Sachsen sind dazu etliche Verfahren im Gange, die oft Acker- oder Grünflächen betreffen.
Rückgang der Verfahren im Jahr 2025
Die Zahl der Enteignungsverfahren für den Straßenbau ging in Sachsen 2025 um ein Achtel auf insgesamt 71 zurück. Im vergangenen Jahr kam lediglich ein Verfahren zum Abschluss, wie aus Angaben der Landesdirektion hervorgeht. 2025 liefen demnach 20 Verfahren, wobei laufende Fälle aus vorherigen Jahren mitgerechnet sind, die bisher nicht erledigt wurden. Im Jahr 2024 waren es 22 Verfahren, von denen zwei abgeschlossen wurden.
Sachsen unter bundesweiten Spitzenreitern
Im bundesweiten Vergleich zählte Sachsen 2025 gemeinsam mit Sachsen-Anhalt (21 Verfahren), Nordrhein-Westfalen (21) und Brandenburg (20) zu den Spitzenreitern bei Enteignungsverfahren für Fernstraßen. Die wenigsten Verfahren gab es im Norden: In Schleswig-Holstein und Hamburg sollten jeweils zwei Flächen enteignet werden, in Mecklenburg-Vorpommern drei. Diese Zahlen gehen aus einer Anfrage der Bundestagsabgeordneten Caren Lay (Linke) beim Bundesverkehrsministerium hervor.
Die Landesdirektion in Dresden korrigierte die bundesweiten Angaben für Sachsen jedoch deutlich nach unten, da ihre Zahlen die Gesamtzahl der Enteignungen für den Straßenbau abbilden, während die Daten der anderen Bundesländer lediglich für Fernstraßen gelten. Demnach gab es 2025 in Sachsen insgesamt 71 laufende Enteignungsverfahren, von denen fünf abgeschlossen wurden und 66 offen blieben.
Rechtliche Grundlagen und Verfahren
Der Straßenbau gehört wie Hochwasserschutz, Energieversorgung und Abfallentsorgung zu den öffentlichen Aufgaben, für die private Eigentümer zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden können. Die Enteignung der benötigten Flächen dient als letztes Mittel, wenn andere Wege wie ein Kauf oder Tausch gescheitert sind. Auch Rechte Dritter, beispielsweise Mietrechte, können betroffen sein. Die Eigentümer erhalten in solchen Fällen eine angemessene Entschädigung.
Für Autobahnen und Bundesstraßen gelten die Regelungen im Bundesfernstraßengesetz, für die restlichen Straßen die jeweiligen Landesgesetze. In Sachsen ist hierfür das Sächsische Enteignungs- und Entschädigungsgesetz maßgeblich. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen sollen sicherstellen, dass Infrastrukturprojekte trotz möglicher Widerstände vorankommen können, während die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben.



