Thüringen erweitert Abschussgenehmigung für Kormorane auf Teiche und Seen
Thüringen erlaubt Kormoran-Abschuss an Teichen und Seen

Thüringen erweitert Abschussgenehmigung für Kormorane auf Teiche und Seen

Für Fischereibetriebe in Thüringen stellen Kormorane seit langem ein erhebliches Problem dar, da die Vögel durch ihren Fischfraß zu spürbaren Einnahmeverlusten führen. Nun hat das Umweltministerium eine bedeutende Änderung bekannt gegeben: Die bereits bestehende Regelung zum Abschuss von Kormoranen wird erweitert. Künftig dürfen die Vögel nicht mehr nur an Flüssen und Bächen, sondern explizit auch an Teichen und Seen geschossen werden. Diese Neuregelung ist in einer novellierten Kormoranverordnung festgehalten, die seit dem vergangenen Samstag in Kraft ist.

Schutz der Fischbestände im Fokus

Der Abschuss an stehenden Gewässern ist laut der neuen Verordnung gestattet, sofern Kormorane nachweislich Schäden an natürlich vorkommenden Tierarten verursachen. Umweltminister Tilo Kummer (BSW) betonte in einer offiziellen Mitteilung: „Die neue Verordnung ermöglicht uns, auch die Fische der Standgewässer in Thüringen vor nachhaltigen Fraßschäden durch den Kormoran zu schützen, ohne den Bestand des Kormorans zu gefährden.“ Damit reagiert die Landesregierung auf anhaltende Klagen aus der Fischwirtschaft, die unter den Fraßaktivitäten der Vögel leidet.

Kontroverse Debatten und alternative Schutzmaßnahmen

Der Umgang mit Kormoranen ist in Thüringen ein kontrovers diskutiertes Thema. Im Vorfeld der Novellierung hatten Naturschutzverbände den geplanten Abschuss scharf kritisiert. Sie verwiesen auf alternative, aus ihrer Sicht wirksamere Schutzmöglichkeiten für Fischereigewässer. Dazu zählen beispielsweise:

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  • Das Überspannen von Teichen und Seen mit Netzen
  • Der Einsatz von Vergrämungsmaßnahmen
  • Die Förderung natürlicher Feinde der Kormorane

Dennoch setzt die Landesregierung auf die erweiterte Abschussgenehmigung, um die wirtschaftlichen Interessen der Fischereibetriebe zu wahren.

Finanzielle Ausgleichsleistungen des Landes

Seit dem Jahr 2018 erhalten geschädigte Fischereibetriebe in Thüringen einen jährlichen finanziellen Ausgleich für Verluste, die durch Kormorane verursacht werden. Im vergangenen Jahr wurden laut Angaben des Umweltministeriums knapp 80.000 Euro an betroffene Betriebe ausgezahlt. Allerdings entspricht dieser Betrag nur einem Bruchteil der tatsächlich anerkannten Schäden, die sich auf rund 560.000 Euro summierten. Die Diskrepanz zwischen Entschädigung und tatsächlichem Schaden unterstreicht die wirtschaftliche Belastung der Branche.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Jagdzeiten

In Thüringen gilt bereits seit dem Jahr 1998 eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Kormoranen. Diese regelt nicht nur die Umstände, unter denen ein Abschuss erfolgen darf, sondern auch die zeitlichen Beschränkungen. So dürfen Kormorane ausschließlich in einem festgelegten Zeitfenster gejagt werden:

  1. Vom 16. August eines Jahres
  2. Bis zum 31. März des Folgejahres

Diese Einschränkung soll sicherstellen, dass die Jagd nicht während der Brut- und Aufzuchtphasen der Vögel stattfindet und somit den Artenschutz gewährleistet bleibt. Die nun erweiterte Verordnung fügt sich in diesen bestehenden rechtlichen Rahmen ein und präzisiert die räumlichen Gegebenheiten für den Abschuss.

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