Kündigungsfristen 2026: Alle aktuellen Regelungen im Überblick
Kündigungsfristen 2026: Alle Regelungen im Überblick

Die Bundesregierung plant, Kündigungen von Hochverdienern zu erleichtern. Laut dem neuen Reformpaket sollen Unternehmen Mitarbeitern mit einem Jahresgehalt von mehr als 177.000 Euro künftig leichter kündigen können. Bis diese Reform umgesetzt ist, gilt jedoch weiterhin die aktuelle Gesetzeslage. Für eine korrekte Kündigung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmte Formalien einhalten – vor allem die Kündigungsfrist.

Gesetzliche Kündigungsfrist: Vier Wochen als Mindestfrist

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen, wie § 622 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt. Kündigungen können demnach zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden. Die Frist verlängert sich, wenn jemand länger im Unternehmen beschäftigt ist. Diese verlängerten Fristen gelten jedoch nur für Arbeitgeber; für Arbeitnehmer beträgt die Frist grundsätzlich vier Wochen. Häufig wird sie aber im Arbeits- oder Tarifvertrag verlängert, darf aber laut § 622 Absatz 6 BGB nicht länger sein als die Frist für den Arbeitgeber.

Arbeits- oder Tarifverträge können auch Kündigungsschutzvorschriften enthalten, die auf dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) basieren. Dieses gilt jedoch nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. In diesem Fall benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, der entweder personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt ist.

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Kürzere Kündigungsfrist: Probezeit und Aushilfen

In Ausnahmefällen kann die Kündigungsfrist weniger als vier Wochen betragen. Dies gilt während einer vorher festgelegten Probezeit von maximal sechs Monaten sowie für Aushilfstätigkeiten von weniger als drei Monaten. In diesen Fällen beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt. Dies ist in § 622 Absatz 3 BGB festgeschrieben.

Kündigungsfristen je nach Betriebszugehörigkeit

Die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung verlängert sich mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei zählt die Gesamtdauer der Anstellung im Unternehmen, nicht in einer bestimmten Position. Die folgenden Fristen für Arbeitgeber regelt § 622 Absatz 2 BGB:

  • Nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat
  • Nach 5 Jahren: 2 Monate
  • Nach 8 Jahren: 3 Monate
  • Nach 10 Jahren: 4 Monate
  • Nach 12 Jahren: 5 Monate
  • Nach 15 Jahren: 6 Monate
  • Nach 20 Jahren: 7 Monate

Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, erfordert einen wichtigen Grund gemäß § 626 Absatz 1 BGB. Solche Gründe können Diebstahl, Beleidigung oder Verstöße gegen die Betriebsordnung sein. Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen, etwa bei zu spät gezahlten Löhnen oder Belästigungen am Arbeitsplatz. Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt keine Kündigungsfrist, das Arbeitsverhältnis endet sofort. Allerdings muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den wichtigen Gründen erfahren hat.

Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen

Genauere Regelungen zur Kündigungsfrist können im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag festgehalten werden. Gibt es für den Arbeitsbereich neben dem Arbeitsvertrag auch einen Tarifvertrag, gilt dieser bei der Kündigungsfrist nur dann, wenn er für den Arbeitnehmer günstigere Klauseln enthält als der Arbeitsvertrag. Die gesetzlichen Regelungen des BGB sind eine Mindestregelung und dürfen nur in Ausnahmefällen verkürzt werden.

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