Etwa drei Viertel der deutschen Studierenden arbeiten neben dem Studium, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei stehen sie oft vor der Wahl zwischen einem Minijob und einer Werkstudentenstelle. Beide Modelle haben unterschiedliche Regelungen zu Gehalt, Steuern und Versicherungen.
Der Minijob ist besonders beliebt wegen seiner geringen Abgaben. Seit 2024 liegt die Verdienstgrenze bei 538 Euro im Monat, was 6456 Euro pro Jahr entspricht. Weihnachts- und Urlaubsgeld werden mit eingerechnet. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, der Arbeitnehmer selbst ist von Steuern befreit und zahlt nur einen Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent.
Wichtig: Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Beschäftigungszeit zählt jedoch voll für die Wartezeit zur Altersrente. Auch kurzfristige Minijobs sind möglich, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt sind.
Wer mehr als 538 Euro im Monat verdient und länger als drei Monate arbeitet, kann als Werkstudent angestellt werden. Hier gilt eine 20-Stunden-Woche während der Vorlesungszeit, um sicherzustellen, dass das Studium im Vordergrund bleibt. Werkstudenten zahlen nur die studentische Krankenversicherung und keine Arbeitslosenversicherung.
Die Wahl zwischen Minijob und Werkstudentenstelle hängt von den individuellen Bedürfnissen ab. Während der Minijob durch geringe Abgaben besticht, bietet die Werkstudentenstelle höhere Verdienstmöglichkeiten und mehr Flexibilität bei der Arbeitszeit.



