BGH entscheidet: Klimaschutz ist Sache der Politik, nicht der Gerichte
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit ihren Klimaklagen gegen die Automobilhersteller BMW und Mercedes-Benz gescheitert. Der Verein hatte versucht, die beiden Konzerne gerichtlich zu einem Verkaufsstopp für Neuwagen mit Verbrennungsmotoren ab dem Jahr 2030 zu verpflichten. Doch der sechste Zivilsenat des BGH wies die Revisionen der Umwelthilfe als letzte Instanz zurück und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen in München und Stuttgart.
Persönlichkeitsrecht als Grundlage der Klage
Drei Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe hatten sich in ihrer Klage auf ihr im Grundgesetz verankertes allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Sie argumentierten, dass BMW und Mercedes-Benz durch ihre hohen CO₂-Emissionen einen zu großen Teil des globalen und nationalen CO₂-Budgets verbrauchen würden. Dadurch würde der politische Handlungsspielraum eingeschränkt und später weitreichende Maßnahmen zur CO₂-Reduktion notwendig, die wiederum ihre Freiheitsrechte einschränken könnten.
Diese Argumentation basierte auf dem berühmten Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem März 2021. Damals hatte das höchste Gericht Deutschlands entschieden, dass das Klimaschutzgesetz des Bundes in seiner damaligen Form zu kurz griff und vom Gesetzgeber Nachbesserungen forderte. Die Klägerinnen und Kläger würden durch die Regelungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, hieß es, weil "hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030" verschoben würden.
Richter: Zuständigkeit liegt beim Gesetzgeber
Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters vom sechsten Zivilsenat des BGH betonte in der Urteilsbegründung jedoch deutlich: "Privatpersonen können die erhobenen Forderungen nicht gegen Kraftfahrzeughersteller durchsetzen." Die Kläger seien durch das Handeln der Unternehmen nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Die Vorgabe eines Rest-Budgets an zugelassenen CO₂-Emissionen gelte bislang deutschlandweit und beziehe sich nicht auf einzelne Bundesländer, den Verkehrssektor oder gar einzelne Unternehmen.
"Das zu regeln wäre Sache der Politik", stellte Seiters klar. "Die Verantwortung für den Klimaschutz liegt beim Gesetzgeber." Gegen möglicherweise zu hohe CO₂-Emissionsmengen könne man dann Verfassungsbeschwerde erheben, nicht aber direkt gegen einzelne Unternehmen klagen.
Autohersteller begrüßen Entscheidung
Mercedes-Benz hatte bereits nach der Verhandlung vor drei Wochen erklärt, dass gesetzliche Vorgaben zu Klimazielen Aufgabe des Gesetzgebers seien, nicht der Rechtsprechung. Auch ein BMW-Sprecher betonte: "Die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele muss im Plenarsaal geführt werden, nicht im Gerichtssaal." Beide Unternehmen sehen sich damit in ihrer Position bestätigt, dass regulatorische Fragen zur Klimapolitik auf politischer Ebene geklärt werden müssen.
Reaktion der Deutschen Umwelthilfe
DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz kündigte an, das BGH-Urteil werde zunächst geprüft. Anschließend werde entschieden, ob der Verein vor das Bundesverfassungsgericht ziehe. Die Umwelthilfe sieht in dem Urteil einen Rückschlag für den Klimaschutz durch zivilgesellschaftliches Engagement. "Wir werden weiter für wirksamen Klimaschutz kämpfen", so Metz.
Die Entscheidung des BGH markiert einen wichtigen Präzedenzfall in der deutschen Klimarechtsprechung. Sie verdeutlicht die Grenzen zivilrechtlicher Klagen gegen Unternehmen in Klimafragen und unterstreicht die primäre Zuständigkeit des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Klimapolitik. Die Debatte um das Verbrenner-Aus und die Erreichung der Klimaziele wird damit weiterhin vor allem im politischen Raum geführt werden müssen.



