Immer mehr Menschen in Deutschland reichen eine Steuererklärung ein. Im Jahr 2025 wurden allein elektronisch über 53 Millionen Steuererklärungen an das Finanzamt übermittelt. Doch nicht jeder ist gesetzlich dazu verpflichtet. Die Abgabepflicht ist im Einkommensteuergesetz (EStG) unter Paragraf 46 geregelt. Grundsätzlich gilt: Wer nur als Arbeitnehmer angestellt ist und keine weiteren Einkünfte hat, muss keine Steuererklärung abgeben, da der Arbeitgeber die Lohnsteuer monatlich abführt.
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
Eine Steuererklärung ist unter anderem dann Pflicht, wenn ein Arbeitnehmer zusätzliche Einkünfte erzielt. Konkret sind folgende Personengruppen betroffen:
- Steuerpflichtige, die nach Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor besteuert wurden.
- Personen, die einen Lohnsteuerfreibetrag erhalten haben (Ausnahme: Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene).
- Empfänger von Lohnersatzleistungen über 410 Euro im Jahr, wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld. Bürgergeld und andere Sozialleistungen zählen nicht dazu.
- Steuerpflichtige mit unversteuerten Einkünften über 410 Euro jährlich, etwa aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung.
- Personen, deren Einkommen den Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) bzw. 24.192 Euro bei Verheirateten überschreitet.
- Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitslöhne nebeneinander beziehen.
- Wer Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen hat und 2025 mehr als 13.362 Euro Lohn erhalten hat (Ehepaare mit Zusammenveranlagung: 25.494 Euro).
- Bei Sonderfällen wie bestimmten Sonderzahlungen, die auf der Lohnsteuerbescheinigung mit einem Buchstaben gekennzeichnet sind.
- Bei Arbeitgeberwechsel, wenn der neue Arbeitgeber die Werte des vorherigen nicht berücksichtigt hat.
- Bei Tod des Partners oder Scheidung mit anschließender Wiederheirat im selben Jahr.
- Wenn der Ehegatte im EU-Ausland lebt und auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde.
- Bei Wohnsitz im Ausland mit beantragter unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland.
Änderungen bei Abfindungen
Seit 2025 führt der Erhalt einer Abfindung nicht mehr automatisch zur Steuererklärungspflicht. Grund ist, dass der Arbeitgeber die sogenannte Fünftelregelung nicht mehr direkt anwenden darf. Wer von dieser Vergünstigung profitieren möchte, muss sie selbst in einer freiwilligen Steuererklärung geltend machen.
Pflicht für Rentner und Beamte
Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn ihr steuerpflichtiger Rentenanteil nach Abzug von Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschbeträgen den Grundfreibetrag übersteigt. Für Alleinstehende lag dieser 2025 bei 12.096 Euro, für Verheiratete beim Doppelten. Auch Selbstständige sowie Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb müssen immer eine Steuererklärung einreichen.
Beamte sind steuererklärungspflichtig, wenn ihre Vorsorgepauschale für das Beamtengehalt höher ist als die tatsächlich gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und der Jahresarbeitslohn über 13.362 Euro (2025) liegt. Bei Ehepaaren gilt ein Grenzwert von 25.494 Euro.
Anleger müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie auf Kapitaleinkünfte Kirchensteuer nachentrichten müssen oder ausländische Erträge zu versteuern sind. Gleiches gilt für Zinseinnahmen, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde.
Steuererklärung bedeutet nicht automatisch Nachzahlung
Wer eine Steuererklärung abgeben muss, muss nicht zwingend Steuern nachzahlen. In vielen Fällen erstattet das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2025 läuft am 31. Oktober 2026 ab.



