Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung startet im September 2026
Ab dem neuen Schuljahr, das in Baden-Württemberg Mitte September beginnt, haben Erstklässler erstmals einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung. Konkret müssen die Grundschulen künftig an fünf Tagen pro Woche mindestens acht Stunden Betreuung anbieten, sofern die Eltern dies wünschen. Dieser Anspruch gilt zunächst nur für die Schulanfänger, von denen in den vergangenen Jahren stets rund 110.000 eingeschult wurden. In den Folgejahren wächst der Anspruch mit den Kindern mit, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Grundschulkinder in Baden-Württemberg von der Regelung profitieren. Eine Pflicht zur Nutzung besteht jedoch nicht; die Entscheidung über Umfang und Dauer der Betreuung liegt bei den Eltern.
Bedarfsprognose: 22.400 zusätzliche Plätze bis 2029 nötig
Die entscheidende Frage ist, ob genügend Plätze zur Verfügung stehen. Das Institut der Deutschen Wirtschaft hatte im Februar die voraussichtlichen Bedarfe errechnet und kam zu dem Ergebnis, dass in Baden-Württemberg bis 2029 mindestens 22.400 weitere Plätze in der Ganztagsbetreuung geschaffen werden müssen, um die elterlichen Betreuungswünsche zu decken. Diese Prognose basiert auf den Betreuungswünschen, die Eltern im Jahr 2024 geäußert hatten. Sollte der Wunsch nach Betreuung weiter steigen, müssten noch deutlich mehr Plätze bereitgestellt werden. Die aktuelle Versorgungslage ist unklar: Nach Angaben eines Sprechers des Gemeindetags gibt es keine flächendeckende Erhebung. Die Rückmeldungen aus den Städten und Gemeinden seien sehr unterschiedlich – in manchen Kommunen reichten die bestehenden Angebote aus, während sich andernorts bereits Engpässe abzeichneten. Die Kommunen rechnen zudem mit einem weiteren Anstieg des Bedarfs, da neue Rechtsansprüche erfahrungsgemäß zusätzliche Nachfrage erzeugen.
Kostenverteilung zwischen Land, Kommunen und Eltern
Die Finanzierung der Ganztagsbetreuung teilen sich das Land Baden-Württemberg und die Kommunen. Im Herbst 2025 einigten sich beide Seiten darauf, dass das Land 68 Prozent der Betriebskosten übernimmt. Die verbleibenden 32 Prozent tragen die Städte und Gemeinden, die ihrerseits Elternbeiträge erheben können. Die Höhe der Elternbeiträge variiert je nach Wohnort und Ausgestaltung des Betreuungsangebots. Besuchen Kinder eine Ganztagsschule, fallen für die Unterrichtszeit keine zusätzlichen Kosten an, da das Land diese trägt. Für die kommunale Betreuung nach dem Unterricht können die Gemeinden jedoch Gebühren verlangen. In Karlsruhe beispielsweise gilt eine Modullösung: Eltern, die ihr Kind von 7.30 bis 16.30 Uhr betreuen lassen möchten, zahlen 150 Euro im Monat. In Ulm kostet eine Betreuung von 7.30 bis 17.00 Uhr laut Stadtangaben 100 Euro pro Monat.
Ferienbetreuung und Ganztagsschulen
Der Rechtsanspruch gilt laut Kultusministerium auch in den Schulferien. Einzige Ausnahme: An 20 Werktagen pro Jahr, also insgesamt vier Arbeitswochen, darf die Betreuung geschlossen bleiben. Eltern können die Betreuung auf Wunsch auch nur in den Ferien in Anspruch nehmen; auch hierfür können die Kommunen Gebühren erheben. In Karlsruhe kostet eine Ferienwoche rund 100 Euro. Die Umwandlung einer Grundschule in eine Ganztagsschule ist nicht automatisch mit dem Rechtsanspruch verbunden. Die Entscheidung darüber trifft der Schulträger, meist die Kommune. Für die Träger ist dies eine Möglichkeit, den eigenen Aufwand zu reduzieren: Je länger der Unterricht an der Schule dauert, desto weniger kommunale Zusatzangebote sind nötig, um die acht Stunden Betreuung sicherzustellen. Landesweit gibt es ab dem kommenden Schuljahr 1.080 Ganztagsgrundschulen – das ist weniger als die Hälfte aller rund 2.500 Grundschulen. Die Modelle variieren stark: Das Kultusministerium sieht Varianten von drei Tagen mit je sieben Stunden bis zu fünf Tagen mit je acht Stunden vor. Die maximale Ausprägung von fünf Tagen mit acht Stunden hat bisher keine einzige Schule gewählt.
Was tun bei fehlendem Platz?
Erhalten Kinder keinen Betreuungsplatz, können Eltern zunächst Widerspruch einlegen. Wird der Rechtsanspruch weiterhin nicht erfüllt, ist eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Auf diesem Weg können Familien einen Platz einklagen oder Schadenersatzansprüche geltend machen, etwa wenn Verdienstausfälle entstehen oder eine private Betreuung bezahlt werden muss.



