Klage auf Schmerzensgeld nach Sturz von Balance Board gescheitert
Nach einem schweren Sturz von einem Balancierbrett auf einer Freizeitmesse in München ist ein Mann mit seiner Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen die Standbetreiberin vor dem Landgericht München I gescheitert. Die Zivilkammer stellte keine Pflichtverletzung der Betreiberin fest, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Vorfall auf der Messe: Mann stürzt und erleidet schwere Verletzungen
Der Kläger hatte im Jahr 2024 auf einer Freizeitmesse in München ein Balance Board ausprobiert, das am Stand einer Ausstellerin bereitlag. Dabei stürzte er so schwer, dass zwei Notoperationen erforderlich waren. In der Folge war der Mann nach eigenen Angaben sechs Wochen arbeitsunfähig und musste eine ambulante Rehabilitation absolvieren. Bis heute kann er seinen rechten Ellenbogen wegen des Unfalls nur eingeschränkt bewegen.
Argumente des Klägers: Fehlende Hinweise und zu dünne Matte
Der Kläger argumentierte, dass wegen der Gefahr des Sportgeräts eine Einweisung und Überwachung durch Mitarbeiter am Stand notwendig gewesen wäre. Zudem hätte die Standbetreiberin mit gut sichtbaren Hinweisen vor der Sturzgefahr warnen müssen. Auch die ausgelegte Matte sei viel zu dünn gewesen, um schwere Verletzungen zu verhindern. Er verlangte daher Schmerzensgeld und Schadenersatz in noch nicht bezifferter Höhe.
Verteidigung der Standbetreiberin: Eigenverantwortliches Handeln des Klägers
Die Betreiberin des Messestands entgegnete, der Kläger hätte vor dem Ausprobieren des Boards ohne weiteres die Mitarbeiter ansprechen können. Es habe eine Testzone gegeben, das Brett, von dem der Kläger fiel, habe jedoch nicht darin gelegen. Der Mann habe das Balance Board eigenverantwortlich und ohne Wissen der Standbetreiberin verwendet. Das Landgericht München folgte diesen Argumenten weitgehend.
Gericht: Offensichtliche Gefahr und allgemeine Bekanntheit
Das Gericht befand, dass Anbieter auf Messen zwar vermeidbare Gefahren möglichst von Besuchern fernhalten müssten. Bei Sportgeräten gelte diese Pflicht aber wie bei Sportveranstaltungen vor allem für den Schutz vor Objekten und Gefahren, die Besucher selbst kaum erkennen können. Für unbefangene Betrachter sei an dem Messestand jedoch „zweifellos erkennbar“ gewesen, dass die Nutzung des Balance Boards für ungeübte Nutzer erhebliche Gefahren bergen könne. Das Risiko zu stürzen, gehöre untrennbar zu einem Balancierbrett und sei „offensichtlich und im Grundsatz auch allgemein bekannt“. Dadurch, dass der Kläger die Standmitarbeiter nicht ansprach, habe er beim Ausprobieren eigenverantwortlich gehandelt. Eine Pflichtverletzung der Standbetreiberin liege daher nicht vor.
Urteil rechtskräftig – Keine weiteren Rechtsmittel
Das Urteil des Landgerichts München I ist rechtskräftig. Der Kläger kann keine weiteren Rechtsmittel einlegen. Die Entscheidung zeigt, dass Messebesucher bei der Nutzung von Sportgeräten eine gewisse Eigenverantwortung tragen, insbesondere wenn die Gefahren offensichtlich sind.



