Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine Klientin ihre Mentorin als „manipulative und toxische Person“ bezeichnen darf. Die Richter beriefen sich auf die Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz.
Die Mentorin bietet im Rhein-Main-Gebiet Webinare, Kurse und Coachings an und bezeichnet sich selbst als „Medium“. Die Klientin hatte an mehreren Kursen teilgenommen und eine weitere Dienstleistung gegen Vorauszahlung gebucht.
Ende 2025 teilte die Klientin per WhatsApp mit, dass sie nicht mehr teilnehmen wolle, und forderte ihr Geld zurück – vergeblich. Daraufhin schrieb sie eine E-Mail an das Team der Mentorin und an deren Zahlungsdienstleister, in der sie die Frau als „manipulative und toxische Person“ bezeichnete und von einer „gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung“ sprach.
Die Mentorin beantragte eine Unterlassungsverfügung, die jedoch sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht abgelehnt wurde. Die Richter betonten, dass das Grundgesetz Meinungsäußerungen schütze, unabhängig davon, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch seien. Auch scharfe, polemische oder zugespitzte Kritik müsse man aushalten. Das Urteil ist rechtskräftig.



