Gericht bestätigt Rückzahlung von Corona-Soforthilfen in Brandenburg
Corona-Soforthilfen: Rückzahlung rechtmäßig

Oberverwaltungsgericht bestätigt Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Brandenburger Unternehmer müssen Corona-Soforthilfen unter bestimmten Umständen zurückzahlen. Dies gilt, wenn ein erwarteter existenzbedrohender Liquiditätsengpass nicht eingetreten ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) entschied am Mittwoch in drei Verfahren, dass die Rückforderung rechtmäßig sei.

Hintergrund der Entscheidung

Geklagt hatten Unternehmer, die bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Ende März 2020 Anträge auf Soforthilfe gestellt hatten. Die ILB entschied auf Basis einer Förderrichtlinie vom 24. März 2020, die kurz darauf durch eine neue Richtlinie vom 31. März 2020 ersetzt wurde. Das Gericht stellte fest, dass sich die Auszahlungsvoraussetzungen nicht wesentlich änderten.

Da bereits mehrere zehntausend Anträge eingegangen waren, legte die ILB die offenen Anträge so aus, dass auch nach der neuen Richtlinie Soforthilfe beantragt wurde. Die Kläger erhielten Hilfen von 9.000 Euro beziehungsweise 30.000 Euro.

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Prüfung ergab keinen Engpass

Eine Überprüfung durch die ILB Anfang 2022 ergab, dass die prognostizierten Liquiditätsengpässe in den drei Monaten nach Antragstellung nicht eingetreten waren. Daraufhin widerrief die ILB die Bescheide und forderte die Gelder zurück, da sie nicht zweckentsprechend verwendet worden seien. Die Klagen der Unternehmer richteten sich gegen diese Rückforderung.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte den Klagen in erster Instanz stattgegeben, während das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) sie abwies. Das OVG bestätigte nun die Entscheidung aus Frankfurt (Oder) und hob die Urteile aus Cottbus auf.

Begründung des Gerichts

Der Zweck der Soforthilfe sei in den Bewilligungsbescheiden ausreichend deutlich geworden. Die Empfänger hätten erkennen können, dass die Hilfen zur Überbrückung eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses in den folgenden drei Monaten gewährt wurden. Zudem sei auf die Widerrufsmöglichkeit hingewiesen worden.

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Die Kläger können jedoch Beschwerde gegen die Nichtzulassung einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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