Häftling versendet Sperma: Landgericht hebt Strafe auf
Häftling versendet Sperma: Gericht hebt Strafe auf

Das Landgericht Hagen hat die Disziplinarstrafe gegen einen Häftling aufgehoben, der seiner Verlobten Briefe mit seinem Sperma geschickt hatte. Die einwöchige Freizeitsperre, die die Justizvollzugsanstalt (JVA) in Schwerte verhängt hatte, sei rechtswidrig gewesen, entschied die Strafkammer. Zuerst berichtete das juristische Fachjournal „beck-aktuell“ über den Fall.

Hintergrund des Falls

Der betroffene Häftling verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er pflegte einen regelmäßigen Briefkontakt zu seiner Partnerin. Dabei übersandten sich die beiden Papierseiten, die mit Körperflüssigkeiten aus dem Intimbereich versehen waren. Als die JVA Schwerte eine Sendung des Mannes mit dessen Sperma abfing, verhängte sie eine einwöchige Freizeitsperre. Die Anstalt sah darin eine Gefährdung der Gesundheit des Personals bei der Postkontrolle sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Gesundheitsfürsorge und das geordnete Miteinander. Dagegen ging der Häftling juristisch vor.

Gericht: Sanktion rechtswidrig

Nach Auffassung des Gerichts war die Sanktion rechtswidrig, da die von der JVA herangezogenen Vorschriften nicht passten. So diene die gesetzliche Mitwirkungspflicht zur Hygiene dem eigenen Gesundheitsschutz der Gefangenen – nicht dem Schutz der Bediensteten. Auch der Vorwurf einer bloßen „Störung des geordneten Miteinanders“ sei als Grundlage für eine Disziplinarmaßnahme rechtlich zu unbestimmt.

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Rechtliche Einordnung: Paket statt Brief

Das Gericht nutzte die Entscheidung für eine grundsätzliche Einordnung: Der grundrechtlich geschützte Schriftwechsel umfasse den Austausch von Gedanken und Informationen. Wer jedoch Körpersubstanzen verschickt, erbringt laut Gericht keine geistige Leistung, sondern will dem Empfänger den Besitz an einer Sachsubstanz vermitteln. Ein solcher Versand sei daher als Paket zu bewerten, das in der Haft einer ausdrücklichen Erlaubnis bedarf.

Dass die Strafe dennoch aufgehoben wurde, lag an formalen Fehlern der JVA: Die Anstalt hatte das Fehlen einer solchen Erlaubnis zum Zeitpunkt der Bestrafung nicht ordnungsgemäß festgestellt. Da die JVA den Brief nach Abschluss des Verfahrens zudem sogar an die Verlobte weiterleitete, hielt das Gericht die Strafe für unbegründet.

Häftling musste Strafe dennoch absitzen

Da die Entscheidung des Landgerichts eine Weile dauerte, musste der Häftling die einwöchige Strafe der JVA dennoch absitzen, wie das Landgericht mitteilte. Allerdings wurde durch die Entscheidung des Landgerichts das Disziplinarverfahren gegen ihn gelöscht, weshalb der Vorfall keine negativen Folgen für ihn mehr haben darf, beispielsweise bei der Prüfung einer früheren Entlassung aus der Haft.

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