Penny siegt im Werbeprospekt-Streit in zweiter Instanz
Penny siegt im Werbeprospekt-Streit in zweiter Instanz

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der Discounter Penny weiterhin mit durchgestrichenen Preisen in seinen Werbeprospekten werben darf. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte geklagt und eine Irreführung der Kunden beanstandet. Das Gericht gab nun der Berufung von Penny statt und hob das Urteil des Landgerichts Köln auf.

Auslöser des Rechtsstreits war ein Joghurt für 33 Cent, der im Prospekt mit „minus 58 Prozent“ beworben wurde. Die Prozentangabe bezog sich auf eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung (UVP) von 79 Cent. Die Verbraucherschützer kritisierten, dass eine nicht überprüfbare Ersparnis suggeriert werde. Penny argumentierte, es handele sich lediglich um eine Gegenüberstellung des aktuellen Preises mit der UVP, nicht um eine Rabattwerbung.

Das OLG Köln sah in der Darstellung keine Irreführung. Die Gerichtssprecherin erklärte, es liege keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung vor. Der Bezug zur UVP sei optisch gut sichtbar, sodass Verbraucher erkennen könnten, dass sich die Reduzierung nicht auf einen Eigenpreis beziehe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, und die Verbraucherzentrale kündigte bereits an, Revision einzulegen.

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Das Landgericht Köln hatte im Sommer 2025 noch zugunsten der Verbraucherschützer entschieden. Es stützte sich auf die Preisangabenverordnung, wonach Händler bei Rabattwerbung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Diese Vorgabe hatte der Europäische Gerichtshof 2024 bestätigt. In ähnlichen Verfahren waren Aldi Süd und Netto unterlegen. Das OLG Köln räumte ein, von früheren Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen zu sein, und ließ die Revision zu, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.

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