BGH stärkt Eigentümerrechte: Anspruch auf Klimaanlage in Wohnung
BGH: Anspruch auf Klimaanlage? Urteil stärkt Eigentümer

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte von Wohnungseigentümern gestärkt, die eine Klimaanlage installieren möchten. Eine Hausgemeinschaft muss den Einbau eines sogenannten Klima-Splitgerätes in der Regel gestatten. Das Urteil stellt klar, dass allein die Geräusche oder andere Betriebsauswirkungen kein Verbot rechtfertigen.

Worum geht es bei Split-Klimaanlagen?

Klimaanlagen werden in heißen Sommern immer beliebter. Grundsätzlich gibt es zwei Typen: Kompaktgeräte (Monoblock), die mobil sind und über einen Schlauch warme Luft nach draußen leiten, sowie Splitgeräte. Diese bestehen aus einer Inneneinheit zur Kühlung und einer fest an der Außenwand montierten Außeneinheit, für die die Wand durchbohrt werden muss. Genau um diese Splitgeräte ging es in dem BGH-Urteil.

Der Fall: Berliner Eigentümer klagten erfolgreich

Der Fall betraf Wohnungseigentümer aus Berlin, die auf ihrem Balkon ein Splitgerät installieren wollten. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag ab. Daraufhin zogen sie vor Gericht und hatten bereits vor dem Landgericht Berlin II Erfolg. Die Richter argumentierten, der Einbau führe zu keiner Beeinträchtigung, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Der BGH folgte dieser Auffassung und wies die Revision der Eigentümergemeinschaft zurück.

Breites Pickt-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App für Telegram

Argumente der Gemeinschaft und Entscheidung des BGH

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte befürchtet, dass der Betrieb der Klimaanlage zu Lärm, Kondenswasser und Abluftwärme führen könnte, was den Miet- oder Verkaufswert benachbarter Wohnungen mindern würde. Das Landgericht und der BGH stellten jedoch klar, dass nur unmittelbare bauliche Auswirkungen des Einbaus relevant sind – nicht die des späteren Gebrauchs. „Die Geräusche, die ein solches Gerät später bei der Nutzung macht, sind per se kein Grund, Eigentümern den Einbau zu untersagen“, erklärten die Karlsruher Richter.

Ähnliches Urteil aus dem Vorjahr

Das aktuelle Urteil erinnert an eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2025. Damals hatte die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft dem Einbau einer Klimaanlage zugestimmt, eine einzelne Eigentümerin klagte dagegen – ohne Erfolg. Der BGH stellte fest, dass bei der Prüfung der Beschlussgültigkeit nur die unmittelbaren baulichen Auswirkungen zählen, nicht befürchtete Lärmstörungen durch den Gebrauch.

Verbreitung von Klimaanlagen in Deutschland

Laut einer repräsentativen YouGov-Umfrage besitzen rund 17 Prozent der Menschen in Deutschland eine Klimaanlage zu Hause. 20 Prozent planen die Anschaffung. Der Anteil ist innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen: Im Juli 2025 planten nur 10 Prozent eine Anschaffung, 15 Prozent besaßen eine. Der Absatz von Raumklimageräten, meist Split-Klimaanlagen, stieg nach Angaben des Fachverbands Gebäude-Klima von rund 260.000 Stück im Jahr 2023 auf 320.000 Stück im Jahr 2025. Für 2026 wird weiteres Wachstum erwartet. In vielen Geschäften sind Ventilatoren und Kühlgeräte nach den heißen Sommerwochen derzeit vergriffen.

Pickt After-Article-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App mit Familien-Illustration