Eigentümer klagt gegen Street-Art-Projekt: BGH entscheidet über Kunst an Fassade
BGH entscheidet über Kunst an Fassade in Wuppertal

Ein Wohnungseigentümer in Wuppertal zieht vor den Bundesgerichtshof (BGH), um ein großflächiges Wandgemälde an der Fassade seines Hochhauses zu verhindern. Das Kunstwerk ist Teil eines städtischen Street-Art-Projekts, das mehrere Werke entlang der Talachse vorsieht. Der Kläger ist mit seiner Klage bisher vor dem Amtsgericht Wuppertal und dem Landgericht Düsseldorf gescheitert. Nun prüft der fünfte Zivilsenat des BGH die Rechtslage. Das Urteil wird am 25. September erwartet.

Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft

Im Jahr 2024 fasste die Eigentümergemeinschaft des Hochhauses einen Mehrheitsbeschluss, wonach die Verwalterin einen Vertrag mit dem für das Kunstprojekt verantwortlichen Verein abschließen soll. Der klagende Eigentümer wehrt sich dagegen. Sein Anwalt argumentiert, das Gemälde verändere die Wohnanlage grundlegend. Konkret befürchtet der Kläger, dass er für Jahre keine Klimaanlage an der betroffenen Fassade anbringen könne. Zudem erwarte er ein erhöhtes Besucheraufkommen durch das Kunstwerk. Ein weiterer Kritikpunkt: Das endgültige Aussehen des Gemäldes sei noch nicht festgelegt.

Die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner fasste den Kern des Rechtsstreits zusammen: „Wie weit reicht die Macht der Mehrheit?“ Diese Frage stehe im Mittelpunkt des Verfahrens. Der BGH muss klären, ob der Mehrheitsbeschluss rechtmäßig ist oder ob die Interessen des einzelnen Eigentümers überwiegen.

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Wesen der Kunst versus Eigentumsfreiheit

Das Landgericht Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung betont, dass das Wesen der Kunst die freie schöpferische Gestaltung sei. „Diese beinhaltet auch im Laufe der Erstellung des Kunstwerkes Freiräume für Änderungen, da beim künstlerischen Schaffen Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammenwirken“, so das Gericht. Der angefochtene Beschluss beziehe sich jedoch nur auf den Abschluss eines Vertrags zur Anbringung des Kunstwerks, nicht auf dessen konkrete Gestaltung.

Laut dem Beschlussprotokoll, das das Landgericht zitierte, soll sich das Werk eng an Stil und Farbgebung früherer Arbeiten der vom Verein ausgewählten Künstlerin orientieren. Es werde garantiert, dass das Gemälde frei von politischen, rassistischen, sexistischen oder anderweitig diskriminierenden Inhalten sei. Den Eigentümern entstünden keine Kosten. Die Idee sei, dass das Bild möglichst lange erhalten bleibe, die Eigentümer dürften die Wand jedoch nach fünf Jahren überstreichen.

Der Anwalt des Klägers argumentierte vor dem BGH hingegen, das Wohngebäude werde zum Ausstellungsobjekt und Teil eines Freiluftmuseums. Er fragte: „Hab' ich nicht einen Anspruch drauf, dass mein Eigentum frei von Kunst bleibt?“ Dies sei eine Frage der Eigentumsfreiheit.

Unterstützung von der Stadtspitze

Die Gegenseite betonte, dass nur eine Fassade eines Gebäudes einer gesamten Anlage bemalt werden solle. Zudem seien in Wuppertal 24 bis 36 solcher Kunstwerke geplant. „Es ist doch dann nichts mehr Besonderes“, sagte der Anwalt der Gegenseite. Der Zweck des Gebäudes – das Wohnen – werde nicht beeinträchtigt. Wenn man stets Bedenkenträgern folge, könne man derartige Projekte nie umsetzen. Auch Richterin Brückner räumte ein, dass in großen Eigentümergemeinschaften niemals Einstimmigkeit zu erzielen sei.

Selbst der Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal hatte sich in einem Brief für das Projekt eingesetzt. Darin warb er damit, dass das Kunstprojekt 2025 in einem namhaften Reiseführer erwähnt werde. „Das wird einen weiteren touristischen Schub erzeugen, das Stadtmarketing unterstützen und unserer Stadt eine breite Aufmerksamkeit geben. Ich würde mich sehr freuen, demnächst ein Kunstwerk von … an Ihrer Fassade bestaunen zu dürfen“, hieß es in dem Schreiben.

Ausblick auf das BGH-Urteil

Der fünfte Zivilsenat des BGH in Karlsruhe will sein Urteil am 25. September verkünden. Bis dahin bleibt der Rechtsstreit um das Wandgemälde in Wuppertal offen. Der Fall könnte wegweisend für ähnliche Konflikte zwischen Mehrheitsbeschlüssen in Eigentümergemeinschaften und den Rechten einzelner Eigentümer sein. Insbesondere die Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsfreiheit steht im Fokus des höchsten deutschen Zivilgerichts.

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