Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat ein wegweisendes Urteil für Wohnungseigentümer gefällt: Sie dürfen grundsätzlich verlangen, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts mit Außengerät auf dem Balkon erlaubt wird. Voraussetzung ist, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Betriebsgeräusche spielen für die Erlaubnis keine Rolle (Az. V ZR 162/25).
Hintergrund des Urteils
Der Fall betraf Wohnungseigentümer aus Berlin, deren Antrag auf Einbau einer Klimaanlage auf dem Balkon in der Eigentümerversammlung abgelehnt wurde. Sie klagten erfolgreich vor dem Landgericht Berlin II, das entschied, dass der Einbau keine unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Der BGH bestätigte diese Auffassung.
Arten von Klimaanlagen
Es gibt zwei Haupttypen: Kompaktgeräte (Monoblock) sind mobil und werden an eine Steckdose angeschlossen; die warme Luft wird über einen Schlauch nach draußen geleitet. Splitgeräte bestehen aus einer Innen- und einer Außeneinheit, wobei die Außeneinheit fest an der Außenwand montiert wird, was eine Durchbohrung der Wand erfordert.
Argumente der Eigentümergemeinschaft
Die Gemeinschaft argumentierte, dass Betriebsgeräusche, Kondenswasser und Abluftwärme den Miet- oder Verkaufswert benachbarter Wohnungen mindern könnten. Das Landgericht stellte jedoch klar, dass nur unmittelbare bauliche Auswirkungen relevant seien, nicht die des späteren Gebrauchs.
Frühere BGH-Entscheidung
Bereits im Vorjahr hatte der BGH geurteilt, dass bei der Zustimmung zu einer Klimaanlage nur die baulichen Veränderungen zählen, nicht befürchtete Lärmstörungen durch den Betrieb.
Verbreitung von Klimaanlagen in Deutschland
Laut einer YouGov-Umfrage besitzen rund 17 Prozent der Deutschen eine Klimaanlage, 20 Prozent planen die Anschaffung. Der Absatz von Raumklimageräten stieg von 2023 bis 2025 von 260.000 auf 320.000 Stück, so der Fachverband Gebäude-Klima. Für 2026 wird weiteres Wachstum erwartet.



