Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheidet heute über einen jahrelangen Rechtsstreit, der die Frage klären soll, ob das modulare Möbelsystem USM Haller als urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk gilt. Das Schweizer Unternehmen USM, bekannt für seine verchromten Rohre und bunten Metallfronten, sieht sein Urheberrecht durch einen Konkurrenten aus Nürnberg verletzt.
Wann entsteht Urheberschutz?
Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen wie Texte, Musik oder Kunstobjekte. Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung, ohne Eintragung in ein Register. In Deutschland können nur natürliche Personen Urheber sein, und der Schutz endet 70 Jahre nach deren Tod. Danach ist das Werk gemeinfrei.
Das Urheberrecht gibt dem Urheber exklusive Nutzungsrechte. Er entscheidet über Veröffentlichung, Bearbeitung oder Vervielfältigung. Ausnahmen gelten für Zitate oder Privatkopien. Mit Lizenzverträgen können Dritte Nutzungsrechte erhalten.
Welche Werke sind geschützt?
Geschützt sind „persönliche geistige Schöpfungen“ mit einem gewissen Maß an Individualität, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln. Auch Gebrauchsgegenstände können als angewandte Kunst geschützt sein, wenn der Schöpfer über den funktionellen Zweck hinaus künstlerische Gestaltungsspielräume nutzt.
USM hält sein Möbelsystem für ein solches Werk. Der Konkurrent aus Nürnberg bietet online Ersatz- und Erweiterungsteile für das USM Haller System an, listet alle Komponenten für den Zusammenbau kompletter Möbel und bietet einen Montageservice an. USM fordert Unterlassung und Schadenersatz (Az. I ZR 96/22).
Argumente der Beklagten
Das beklagte Unternehmen argumentiert, das USM Haller Design erreiche nicht die nötige Gestaltungshöhe. Die Merkmale seien durch funktionelle und technische Zwänge bestimmt, nicht durch freie kreative Entscheidungen, so der Anwalt bei der mündlichen Verhandlung im April.
Das Landgericht Düsseldorf bejahte 2020 den Urheberschutz und gab der Klage überwiegend statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah dies anders und erkannte nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Beide Parteien legten Revision ein, der BGH sah europarechtlichen Klärungsbedarf und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
EuGH-Entscheidung
Der EuGH stellte Ende 2025 klar, dass für angewandte Kunst keine höheren Originalitätsanforderungen gelten als für andere Werke. Ein Werk sei ein Gegenstand, „der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt“. Für eine Urheberrechtsverletzung komme es darauf an, „ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind“.
BGH-Urteil erwartet
Der erste Zivilsenat ließ im April durchblicken, dass das Berufungsurteil aus Düsseldorf wohl nicht standhalten wird. Die Begründung des OLG sei nicht haltbar, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Die Sache könnte zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen werden, das dann anhand der Hinweise von EuGH und BGH erneut prüfen müsste.



