Das Bundesverfassungsgericht hat das strafrechtliche Verbot von Sexpuppen, die Kinder darstellen, als verfassungsgemäß bestätigt. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22) wiesen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerden von zwei pädophilen Männern ab. Die seit fünf Jahren geltende Strafvorschrift verbietet den Besitz sowie die Herstellung und Verbreitung solcher Puppen und auch künstlich hergestellter Körperteile eines Kindes.
Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung
Das Gericht stellte fest, dass das Verbot zwar einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Kläger darstelle, dieser jedoch durch das überragende Gemeinwohlziel des Kinderschutzes gerechtfertigt sei. Die Vorschrift solle verhindern, dass durch den Gebrauch solcher Puppen die Hemmschwelle gegenüber sexuellem Missbrauch von Kindern gesenkt werde. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Puppen die Nachfrage nach echtem Kindesmissbrauch förderten.
Richterliche Zweifel an der Notwendigkeit
Ein Richter des Zweiten Senats äußerte in einem Sondervotum deutliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verbots. Er kritisierte, dass es an empirischen Belegen für die behaupteten Gefahren fehle und das Verbot daher eher als „Moralgesetzgebung“ anzusehen sei. Der Gesetzgeber habe mit der Norm eine symbolische Strafverschärfung geschaffen, ohne nachweisbare Schutzwirkung. Die Mehrheit der Richter folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Hintergrund des Verbots
Der Bundestag hatte das Verbot von Kinder-Sexpuppen im Jahr 2021 in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Es richtet sich gegen sogenannte „Kindersexpuppen“ oder „Pädophilie-Puppen“, die in realistischer Kindergestalt hergestellt werden. Die beiden Beschwerdeführer, die wegen Besitzes solcher Puppen verurteilt worden waren, sahen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt.
Bewertung des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die sexuelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gelte, sondern durch gegenläufige Verfassungsgüter wie das Kindeswohl begrenzt werden könne. Der Gesetzgeber habe mit dem Verbot eine präventive Wirkung erzielen wollen, um Kinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Die abstrakte Gefahr, die von solchen Puppen ausgehe, sei ausreichend, um den Eingriff zu rechtfertigen. Die Entscheidung erging mit einer Stimmenmehrheit von 7:1.
Auswirkungen der Entscheidung
Die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, dass das Verbot auch künftig angewendet werden kann. Ermittlungsbehörden können weiterhin gegen den Besitz und Handel mit Kinder-Sexpuppen vorgehen. Die Entscheidung hat Signalwirkung für ähnliche Verbote in anderen Ländern, wo solche Puppen teils legal sind. In Deutschland bleibt die Strafbarkeit damit bestehen, was von Kinderschutzorganisationen begrüßt wurde.



