Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat einen 51-jährigen Mann zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte wurde des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt sowie des Erwerbs, Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie für schuldig befunden. Der Fall betrifft das sogenannte Cybergrooming, also die gezielte Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet.
Vorgehen des Täters: Täuschung und Manipulation
Laut der Vorsitzenden Richterin kontaktierte der 51-Jährige über Messengerdienste Mädchen im Alter von acht bis zwölf Jahren. Er gab sich als Gleichaltriger aus und brachte die Kinder dazu, intime Aufnahmen von sich anzufertigen und ihm zu schicken. „Solche Taten können Kinder nachhaltig schädigen“, betonte die Richterin. Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann 17 Taten in der Zeit von September 2024 bis Anfang Juni 2025 vor, von denen 15 Mädchen betroffen waren.
Durchsuchungen und Funde
Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung in Berlin-Marzahn im November 2024 stellten Polizisten rund 6.600 kinderpornografische Bilddateien und fast 6.700 kinderpornografische Videodateien sicher. Die Staatsanwältin sprach von einer Gesamtlänge von „knapp acht Tage Kinderpornografie“. Trotz dieser Funde blieb der 51-Jährige zunächst auf freiem Fuß.
Fortsetzung der Straftaten trotz Ermittlungen
Der Angeklagte nutzte die Freiheit, um erneut Straftaten zu begehen. „Im Folgemonat hat er erneut mit Kindern gechattet“, so die Richterin. Auch beschaffte er sich weiterhin Kinderpornografie. Diese wurde bei einer zweiten Durchsuchung im Juni 2025 entdeckt. Seit Mitte März 2026 befindet sich der Mann in Untersuchungshaft.
Geständnis und Reue des Angeklagten
Der 51-Jährige legte ein umfassendes Geständnis ab. Er gab an, pädophil zu sein und damals „nicht nachgedacht“ zu haben. Inzwischen sei ihm bewusst, „dass man es nicht machen soll, ich schäme mich“. Er erklärte, sich in eine Therapie begeben zu wollen.
Strafmaß und Rechtsmittel
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Strafe von dreieinhalb Jahren gefordert, während der Verteidiger auf eine Bewährungsstrafe mit Therapieauflage plädierte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Möglichkeit einer Berufung besteht.



