Fahrverbot bei Rotlichtverstoß trotz Spurwechsel: Urteil aus Bayern
Fahrverbot bei Rotlichtverstoß trotz Spurwechsel

Oberstes Landesgericht bestätigt Fahrverbot bei Rotlichtverstoß durch Spurwechsel

Ein Taxifahrer muss nach einem Rotlichtverstoß mit einem Fahrverbot rechnen, obwohl er bei Grün in die Kreuzung eingefahren war. Das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: 201 ObOWi 699/25) entschied, dass ein Wechsel auf eine für Rotlicht gesperrte Spur im Kreuzungsbereich einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellt. Dies gelte unabhängig davon, ob der Spurwechsel vorsichtig und ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgte, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Taxifahrer wechselt im Kreuzungsbereich die Spur

Im konkreten Fall war der Taxifahrer bei grünem Ampelpfeil für Linksabbieger in eine Kreuzung eingefahren. Aufgrund eines geänderten Fahrziels seines Fahrgastes entschied er sich noch im Kreuzungsbereich um und wechselte auf die Rechtsabbiegerspur. Für diese Spur zeigte die Ampel zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einer Sekunde Rot an. Die Staatsanwaltschaft erließ einen Bußgeldbescheid wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Der Taxifahrer legte Einspruch ein, woraufhin das Amtsgericht den Fall prüfte. Das Amtsgericht sah eine atypische Ausnahmesituation, reduzierte die Geldbuße auf 55 Euro und verzichtete auf das einmonatige Fahrverbot. Zur Begründung führte es an, dass der Fahrer niemanden konkret gefährdet habe und besonders vorsichtig gefahren sei.

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Oberstes Landesgericht: Abstrakte Gefahr bleibt bestehen

Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein und bekam vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Recht. Das Gericht stellte klar: Bei mehrspuriger Verkehrsführung mit richtungsbezogenen Spuren und eigener Lichtzeichenregelung begeht auch derjenige einen Rotlichtverstoß, der zunächst auf der grün freigegebenen Spur in die Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie in den geschützten Bereich auf den rot gesperrten Fahrstreifen wechselt.

Die amtsgerichtliche Begründung, es habe keine konkrete Gefährdung gegeben und der Betroffene sei besonders vorsichtig gefahren, ließ das Oberste Landesgericht nicht gelten. Die abstrakte Gefahr, die von einem Rotlichtverstoß ausgeht, werde durch einen Spurwechsel im Kreuzungsbereich nicht geringer. Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot lasse sich nicht darauf stützen, dass niemand konkret gefährdet worden sei.

Folgen für Autofahrer: Auch vorsichtige Spurwechsel können teuer werden

Das Urteil verdeutlicht, dass selbst vorsichtige Spurwechsel im Kreuzungsbereich bei Rotlicht zu einem Fahrverbot führen können. Autofahrer sollten daher unbedingt auf der Spur bleiben, für die sie bei Grün in die Kreuzung eingefahren sind. Ein nachträglicher Wechsel auf eine rot gesperrte Spur ist nicht erlaubt, auch wenn keine konkrete Gefahr für andere besteht. Die Entscheidung des Obersten Landesgerichts ist rechtskräftig und setzt ein klares Signal: Rotlicht bleibt Rotlicht, unabhängig von der Fahrspur.

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