Das Landgericht Potsdam hat in einem Zivilverfahren festgestellt, dass die Schließung von drei Jugendheimen der Haasenburg GmbH im Jahr 2013 rechtswidrig war. Die Klage des Betreibers auf Schadenersatz in Höhe von rund 26,3 Millionen Euro wurde jedoch als unbegründet abgewiesen. Stattdessen verurteilte das Gericht das Land Brandenburg zur Zahlung von entgangenem Gewinn für die Jahre 2013 bis 2024, zur Begleichung gegenwärtiger und künftiger Schäden durch die Schließung sowie zur Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Berufung ist möglich.
Rechtswidrige Amtspflichtverletzung des Landes
„Nach den Feststellungen der Kammer ist von einer rechtswidrigen und schuldhaften Amtspflichtverletzung des Landes auszugehen“, erklärte das Landgericht in dem Urteil (Az. 4 O 330/16). Es handelte sich um ein sogenanntes Grundurteil, das lediglich über den Grund des Anspruchs entscheidet. Die genaue Höhe der Entschädigung wird in einem späteren Schlussurteil festgelegt.
Hintergrund: Schließung der Heime 2013
Das Brandenburger Jugendministerium hatte die drei Haasenburg-Heime im Unterspreewald, in Müncheberg und am Schwielochsee im Dezember 2013 geschlossen. Die Einrichtungsaufsicht entzog die Betriebserlaubnis mit der Begründung, das Kindeswohl sei wegen akuter Gefährdungssituationen nicht mehr gewährleistet. Das Ministerium verwies auf gravierende Vorkommnisse, darunter zwei Todesfälle, die zu Kontrollen, Fachberatungen und Auflagen des Landesjugendamtes geführt hatten. Die Haasenburg GmbH reichte 2014 Klage ein, um Entschädigung zu fordern.
Verwaltungsgerichtliche Vorentscheidungen
Bereits 2023 hatte das Verwaltungsgericht Cottbus nach einer Klage der Betreiberin entschieden, dass der Entzug der Betriebserlaubnis rechtswidrig war. Das Gericht begründete dies unter anderem damit, dass sich nicht feststellen ließ, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen gefährdet gewesen sei. Zudem sei nicht erkennbar gewesen, dass die Einrichtungen nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, eine unterstellte Gefährdung abzuwenden. Das Land Brandenburg beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung, doch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag 2024 ab (Az.: OVG 6 N 28/24) und bestätigte die Entscheidung aus Cottbus.
Auswirkungen und weiteres Vorgehen
Das Urteil des Landgerichts Potsdam ist ein weiterer Schritt in der rechtlichen Aufarbeitung der umstrittenen Schließung. Der Betreiber erhält grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, jedoch nicht in der geforderten Höhe von 26,3 Millionen Euro. Die endgültige Höhe wird im Schlussurteil festgelegt. Das Land Brandenburg kann gegen das Urteil Berufung einlegen. Der Fall zeigt die komplexe Abwägung zwischen Kindeswohl und den Rechten von Betreibern stationärer Jugendhilfeeinrichtungen.



