In Sachsen sind während der Corona-Pandemie vier Menschen aufgrund von Verstößen gegen Quarantänebestimmungen vorübergehend in einer Einrichtung des Freistaates untergebracht worden. Dies geht aus einer Antwort des Innenministeriums auf eine Anfrage des AfD-Landtagsabgeordneten Thomas Prantl hervor. „In allen vier Fällen ergab sich die Ermächtigung für die Unterbringung aus dem Infektionsschutzgesetz“, teilte das Ministerium mit.
Betroffene zwischen 14 und 62 Jahren
Bei den Betroffenen handelte es sich um Personen im Alter von 14, 21, 26 und 62 Jahren. Sie wurden in den Jahren 2021 und 2022 für einen Zeitraum zwischen vier und 13 Tagen festgehalten. Für die Unterbringung hatte der Freistaat eine Einrichtung im Dresdner Hammerweg für rund 19.000 Euro hergerichtet.
BSW wirft Freiheitsberaubung vor
Der Abgeordnete Jens Hentschel-Thöricht vom Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) kritisierte die Maßnahmen scharf. „Die Staatsregierung hat nicht nur über Zwangsunterbringungen gesprochen, sondern Menschen tatsächlich ihrer Freiheit beraubt – sogar einen 14-Jährigen. Wer eine solche Maßnahme anordnet, muss ihre Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Kosten lückenlos belegen“, erklärte er. Dies sei bis heute nicht erfolgt. Hentschel-Thöricht forderte Sozialministerin Petra Köpping (SPD) auf, sämtliche Erlasse, Weisungen und Abstimmungen offenzulegen. „Insbesondere muss geklärt werden, wer die Unterbringung des 14-Jährigen anordnete, welche milderen Mittel geprüft wurden und wie das Kindeswohl berücksichtigt wurde.“
Rechtliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass Personen, die Anordnungen zur Quarantäne nicht nachkommen, zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abgesondert werden können. Dies kann auch in einer anderen abgeschlossenen Einrichtung geschehen. Das Grundrecht der Freiheit der Person kann insoweit eingeschränkt werden, heißt es im Gesetz.



