Nach dem Tod eines Angehörigen stehen Hinterbliebene vor einer doppelten Herausforderung: Sie müssen den Verlust verarbeiten und gleichzeitig zahlreiche bürokratische Aufgaben bewältigen. Besonders wichtig ist die Prüfung und gegebenenfalls Kündigung von Verträgen des Verstorbenen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg gibt konkrete Hinweise, worauf Erben achten sollten.
Mietvertrag: Informationspflicht und Kündigungsfrist
Erben oder Hinterbliebene sind verpflichtet, den Vermieter über den Tod des Mieters zu informieren. Das Mietverhältnis endet jedoch nicht automatisch. Ehegatten oder Lebenspartner, die im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, haben laut Verbraucherzentrale Brandenburg ein Anrecht auf Fortführung des Mietverhältnisses. Gleiches gilt für andere Personen im selben Haushalt. Tritt niemand aus diesem Kreis in den Vertrag ein, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Diese haften dann auch für Mietschulden und Betriebskostenabrechnungen. Erben können den Mietvertrag außerordentlich kündigen, und zwar innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls.
Telefon- und Internetverträge: Kündigung mit Sterbeurkunde
Verträge für Telefon und Internet können Erben unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde kündigen. Viele Telekommunikationsunternehmen zeigen sich nach Angaben der Verbraucherzentrale Brandenburg kulant und ermöglichen einen kurzfristigen Ausstieg aus dem Vertrag.
Rundfunkbeitrag: Schnelle Abmeldung erforderlich
Erben sollten die verstorbene Person so schnell wie möglich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio abmelden. Das entsprechende Formular ist auf der Website des Beitragsservices verfügbar. Die Beitragspflicht entfällt laut Verbraucherschützern erst ab dem nächsten vollen Monat nach der Mitteilung des Todesfalls. Eine verspätete Abmeldung kann daher zu Nachzahlungen führen.
Vereinsmitgliedschaften: Automatisches Ende, aber Informationspflicht
Die Mitgliedschaft in einem Verein endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds. Damit entfällt auch die Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg empfiehlt dennoch, den Verein über den Todesfall zu informieren und nicht einfach die Zahlungen einzustellen.
Fitnessstudiovertrag: Kulanter Ausstieg möglich
Anders als Vereinsmitgliedschaften endet ein Fitnessstudiovertrag nicht automatisch mit dem Tod. In der Praxis zeigen sich die Studios jedoch oft kulant und ermöglichen ein vorzeitiges Ausscheiden. Erben sollten daher baldmöglichst Kontakt mit dem Fitnessstudio aufnehmen, um den Vertrag zu kündigen oder eine Lösung zu finden.



