Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat die vom Kreis Olpe erteilte Jagdgenehmigung für den Wolf „GW1896m“ – genannt Milan – in zweiter Instanz vorerst kassiert. Der Beschluss im Eilverfahren ist unanfechtbar. Damit darf der Wolf, der im Sauerland immer wieder Schafe und Lämmer gerissen haben soll, weiterhin nicht abgeschossen werden.
Kreis geht von 35 Schafsrissen im April aus
Der Kreis Olpe geht davon aus, dass der Wolf Milan allein im April 35 Schafe und Lämmer in der Gemeinde Wenden getötet hat. Genetische Untersuchungen hätten außerdem zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Wolf seit 2021 in insgesamt 56 Fällen Nutztiere in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gerissen habe. Auf dieser Grundlage gab die Behörde vor gut einem Monat den Abschuss frei. Naturschützer zogen jedoch vor Gericht und erwirkten eine einstweilige Anordnung.
OVG bemängelt fehlende Abwägung
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts bemängelt in seiner Entscheidung, dass der Kreis die Interessen von Nutztierhaltern und den Naturschutz nicht ausreichend abgewogen habe. Vor allem hätte der Kreis besser prüfen müssen, ob die Halter ihre Herden nicht auch durch eine bessere Einzäunung oder andere Schutzmaßnahmen vor dem Wolf schützen könnten. Dass der Kreis davon ausgegangen sei, das Tier habe gelernt, Herdenschutzmaßnahmen zu überwinden, sei nicht nachvollziehbar begründet.
Verwaltungsgericht Arnsberg: Meiste Schafe ohne Schutzmaßnahmen getötet
Schon das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte zuvor betont, die meisten Schafe seien in Tierhaltungen getötet worden, in denen es keine Herdenschutzmaßnahmen gab. Es gebe mildere Mittel, um die Herden zu schützen, als gleich den Wolf abzuschießen, argumentierten die Richter in erster Instanz. Gegen diese Entscheidung hatte der Kreis Beschwerde beim OVG eingelegt, die nun erfolglos blieb.
Geändertes Bundesjagdrecht als Grundlage
Der Kreis Olpe war der erste in Nordrhein-Westfalen, der das seit Anfang April geltende geänderte Bundesjagdrecht umsetzen wollte. Demnach darf eine sogenannte „Entnahme“ von Wölfen unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, etwa zur Verhinderung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher Schäden. Das OVG stellte jedoch klar, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht ausreichend geprüft wurden.



