Mieter, die ihre Wohnung sicherer machen wollen, müssen oft zwischen Sicherheitsbedürfnis und mietrechtlichen Vorgaben abwägen. Nicht jede Maßnahme zum Einbruchschutz ist ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt. Ein Experte gibt einen Überblick, welche Maßnahmen Mieter eigenständig umsetzen dürfen und wo die Grenzen liegen.
Grundsatz: Keine baulichen Veränderungen ohne Erlaubnis
Grundsätzlich gilt: Bauliche Veränderungen an der Mietsache bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Dazu zählen unter anderem das Aufbohren von Türen oder Wänden, um zusätzliche Schlösser oder Riegel anzubringen. Auch das Austauschen der Wohnungstür oder das Einbauen einer Alarmanlage mit Verkabelung ist in der Regel nur mit Erlaubnis zulässig.
„Mieter dürfen keine Veränderungen vornehmen, die in die Bausubstanz eingreifen“, erklärt Lars Lubienetzki, Autor bei myHOMEBOOK. „Das gilt auch für vermeintlich kleine Eingriffe wie das Anbringen von Schrauben für einen Türspion.“
Erlaubte Maßnahmen ohne Zustimmung
Es gibt jedoch Maßnahmen, die Mieter ohne Zustimmung des Vermieters ergreifen dürfen. Dazu gehören:
- Türspione: Ein Türspion, der ohne Bohren montiert wird (z. B. mit Klemmvorrichtung), ist meist erlaubt.
- Fensterschlösser: Zusätzliche Fenstersicherungen, die ohne Bohren angebracht werden (Klemm- oder Klebetechnik), sind in der Regel zulässig.
- Ketten oder Riegel an der Tür: Diese müssen jedoch so angebracht sein, dass sie keine Schäden verursachen und leicht entfernt werden können.
- Türstopper: Keine bauliche Veränderung, daher problemlos.
- Alarmanlagen mit Klebebefestigung: Funkalarmanlagen, die nur aufgeklebt werden, sind meist erlaubt.
Besondere Vorsicht bei Mietverträgen
In manchen Mietverträgen ist der Einbau von Sicherheitstechnik explizit geregelt. „Manche Vermieter verbieten sogar das Anbringen von Türspionen oder Fensterschlössern“, warnt Lubienetzki. „Dann sollten Mieter vorher die Erlaubnis einholen, um Ärger zu vermeiden.“
Eine gute Nachricht: Seit der Mietrechtsreform 2013 dürfen Mieter Maßnahmen zum Einbruchschutz verlangen, wenn die Wohnung besonders gefährdet ist. Der Vermieter muss dann zustimmen, sofern die Maßnahme zumutbar ist.
Fazit: Sicherheit ja, aber mit Augenmaß
Mieter können viel für ihre Sicherheit tun, ohne gegen das Mietrecht zu verstoßen. Wichtig ist, auf rückstandslos entfernbare Lösungen zu setzen und bei Unsicherheit den Vermieter zu fragen. „Im Zweifel lieber einmal zu viel fragen als hinterher eine Abmahnung zu riskieren“, rät Lubienetzki.



