Schwanger und Mietwohnung: Muss der Vermieter informiert werden?
Schwanger: Muss der Vermieter informiert werden?

Eine Schwangerschaft verändert den Alltag – auch in der Mietwohnung. Doch rechtlich sind die Pflichten klar: Mieterinnen müssen ihren Vermieter nicht über den Nachwuchs informieren. Weder vor der Unterschrift unter den Mietvertrag noch während des laufenden Mietverhältnisses besteht eine gesetzliche Mitteilungspflicht. Das bestätigen mehrere Rechtsexperten.

Wie das Portal myHOMEBOOK, das wie diese Publikation zu Axel Springer gehört, berichtet, fehlt im Mietrecht jegliche Vorschrift, die eine Anzeige der Schwangerschaft verlangt. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag, die eine solche Meldung vorschreiben, sind unwirksam. Anders als im Arbeitsrecht, wo werdende Mütter ihren Arbeitgeber durchaus informieren müssen, existiert im Wohnrecht keine vergleichbare Anzeigepflicht.

Keine Mitteilungspflicht – auch bei laufendem Vertrag

Die Rechtsanwältin Nicole Mutschke stellt klar: "Weder bei Vertragsabschluss noch während des laufenden Mietverhältnisses muss die Schwangerschaft dem Vermieter mitgeteilt werden." Nach der Geburt darf das Kind ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden. Es ändert sich also nichts an den grundlegenden Rechten aus dem Mietvertrag.

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Eine Ausnahme gibt es allerdings, wenn bestimmte Nebenkosten nach der Personenzahl abgerechnet werden. Dann lohne es sich, den Vermieter über den Familienzuwachs zu informieren, erklärt Dr. Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Denn sonst könnten unter Umständen Kosten zu Ungunsten des Mieters verteilt werden. Konkret betrifft dies etwa Positionen wie Wasser, Müllgebühren oder Hausreinigung, die häufig nach Kopfzahl umgelegt werden.

Wohnungssuche: Ehrlichkeit nur bei mietrelevanten Fragen

Bei der Suche nach einer neuen Bleibe verlangen Vermieter oft umfangreiche Auskünfte. Typische Fragen betreffen die finanzielle Situation, das Einkommen, das Arbeitsverhältnis oder die Anzahl der Haushaltsmitglieder. Diese Informationen stehen in direktem Zusammenhang mit dem geplanten Mietverhältnis und müssen deshalb wahrheitsgemäß beantwortet werden – das gilt auch für Schwangere.

Anders verhält es sich bei persönlichen, diskriminierenden Fragen. Erkundigt sich ein Vermieter gezielt nach einer bestehenden Schwangerschaft, müssen Interessentinnen nicht die Wahrheit sagen. Laut Nicole Mutschke gilt das ebenso für Fragen nach der Häufigkeit von Besuch oder nach der Familiengründung. Solche Fragen sind nicht mietrelevant und dürfen nach Einschätzung der Expertin sogar bewusst wahrheitswidrig beantwortet werden.

Kann die Geburt zur Kündigung führen?

Mehrere Kinder können in Einzelfällen dazu führen, dass eine Wohnung überbelegt ist. Eine solche Überbelegung kann im schlimmsten Fall als Kündigungsgrund herhalten. Allerdings gibt es dafür keine allgemeingültigen Kriterien. Entscheidend sind vielmehr die konkrete Wohnungsgröße, die Zahl und Aufteilung der Zimmer sowie die Anzahl der dort lebenden Personen. Auch die Lage auf dem Wohnungsmarkt spielt eine Rolle: In Ballungsgebieten mit angespannter Wohnungslage werden Gerichte strenger prüfen, dass eine Kündigung nicht zur Obdachlosigkeit führt.

Wichtig zu wissen: Eine nur vorübergehende Überbelegung – etwa weil das Kind zunächst im Elternschlafzimmer schläft – ist in der Regel unproblematisch. Erst wenn die Wohnung dauerhaft zu klein für die wachsende Familie wird, könnte dies rechtliche Folgen haben. Im Streitfall muss der Vermieter nachweisen, dass eine unzumutbare Belastung vorliegt.

Kündigungsschutz für werdende Mütter

Einen automatischen Kündigungsschutz wie im Arbeitsrecht gibt es für schwangere Mieterinnen nicht. Dennoch sind sie nicht schutzlos. Sie können sich auf die Härteklausel nach § 574 BGB berufen. Diese Norm erlaubt es einem Mieter, einer Kündigung zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder andere Haushaltsangehörige eine unangemessene Härte bedeuten würde. Das Vorliegen einer Schwangerschaft kann dabei ein wichtiger Härtegrund sein – insbesondere wenn die Wohnungssuche in der fortgeschrittenen Schwangerschaft oder mit einem Neugeborenen erschwert ist.

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Im Widerspruchsschreiben sollten betroffene Mieterinnen die Gründe genau darlegen und nachweisen, warum die Kündigung eine Härte darstellt. Das Gericht kann im Einzelfall das Mietverhältnis angemessen verlängern. Eine Garantie, dass der Widerspruch Erfolg hat, gibt es jedoch nicht.

Die Rechtslage ist also beruhigend: Werdende Eltern müssen keine Angst haben, dass ihre Schwangerschaft den Vermieter informieren müssen. Sie können sich auf ihr Recht berufen und müssen lediglich bei der Wohnungssuche darauf achten, welche Fragen sie wahrheitsgemäß beantworten. Sollte es doch zu Problemen kommen, hilft ein Blick ins Gesetz – oder ein Gespräch mit dem Mieterschutzverein.