Wohngeld 2026: Vermögensgrenze unverändert bei 60.000 Euro
Wohngeld 2026: Vermögensgrenze bei 60.000 Euro

Die Frage nach der Vermögensgrenze ist für viele Mieterinnen und Mieter zentral, wenn es um die Beantragung von Wohngeld geht. Seit Januar 2026 gelten beim Wohngeld unverändert die Grenzen von 60.000 Euro für die erste im Haushalt lebende Person und jeweils 30.000 Euro für jede weitere Person. Diese Regelung stammt aus der großen Wohngeldreform und ist weiterhin gültig.

Was genau ist die Vermögensgrenze?

Die Vermögensgrenze beim Wohngeld legt fest, bis zu welcher Höhe des verwertbaren Vermögens ein Anspruch auf die staatliche Unterstützung besteht. Sie ist im § 21 des Wohngeldgesetzes geregelt. Zum Vermögen zählen Bargeld, Sparguthaben, Aktien, Fondsanteile, Lebensversicherungen sowie Immobilien, die nicht selbst bewohnt werden. Das selbst genutzte Haus oder die Eigentumswohnung bleibt grundsätzlich außen vor, sofern sie angemessen ist.

Die genauen Beträge: Für eine alleinstehende Person liegt die Grenze bei 60.000 Euro. Für ein Paar sind es 90.000 Euro. Bei einem Haushalt mit zwei Erwachsenen und einem Kind beträgt die Grenze 120.000 Euro. Jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht die Grenze um 30.000 Euro.

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Welche Vermögenswerte werden angerechnet?

Nicht jedes Vermögen wird vollständig angerechnet. So genannter angemessener Hausrat, etwa Möbel und Elektrogeräte, bleibt unberücksichtigt. Auch ein angemessenes Auto, das für den Arbeitsweg oder die Kinderbetreuung nötig ist, zählt nicht zum verwertbaren Vermögen. Andere Fahrzeuge oder Zweitwagen können jedoch angerechnet werden.

Bei der Prüfung wird das Vermögen aller Haushaltsmitglieder zusammengerechnet. Weniger relevant ist die Herkunft des Vermögens; entscheidend ist die Summe. Auch Geldgeschenke oder Erbschaften können den Anspruch gefährden, wenn sie die Grenze überschreiten.

Wie wirken sich Einkommen und Miete aus?

Neben der Vermögensgrenze spielen das Einkommen und die Wohnkosten eine Rolle. Das Wohngeld berechnet sich aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Miete beziehungsweise der Belastung und dem zumutbaren Eigenanteil. Je geringer das Einkommen und je höher die Miete, desto höher fällt der Zuschuss aus. Der Eigenanteil orientiert sich an den Lebenshaltungskosten und ist gesetzlich festgelegt.

Rund zwei Millionen Haushalte in Deutschland erhalten derzeit Wohngeld. Nach der Reform von 2023 wurde der Kreis der Berechtigten deutlich ausgeweitet. Viele, die früher zu viel verdienten, können nun einen Antrag stellen. Die Einkommensgrenzen sind ebenfalls gestiegen, wobei sie von der Haushaltsgröße abhängen.

Welche Antragsfristen und Unterlagen sind nötig?

Wohngeld kann rückwirkend ab dem Monat des Antrags gewährt werden, nicht früher. Der Antrag ist bei der örtlichen Wohngeldbehörde zu stellen. Dafür werden Nachweise über Einkommen, Miete und Vermögen benötigt. Seit 2026 hat sich die Antragstellung vielerorts vereinfacht: Oft genügen digitale Nachweise über ELSTER. Die Bearbeitung kann bis zu drei Monate dauern, in Einzelfällen auch länger.

Wichtig: Die Vermögensgrenze wird zum Zeitpunkt der Antragstellung geprüft. Liegt das Vermögen nur geringfügig darüber, kann eine Teilgewährung ausgeschlossen sein. Es lohnt sich daher, vor der Antragstellung eine exakte Aufstellung der Vermögenswerte zu machen und bei Unsicherheit eine Beratung zu suchen, etwa beim Sozialverband.

Wie wird die Vermögensgrenze in der Praxis kontrolliert?

Die Behörden verlangen von Antragstellern eine Selbstauskunft über das Vermögen. Diese muss unterschrieben werden. Bei begründeten Zweifeln können die Behörden Kontoauszüge oder Grundbuchauszüge anfordern. Verschweigt man Vermögen, kann das zu einer Rückforderung bereits gezahlter Leistungen führen.

Seit Januar 2026 gelten also unverändert die bekannten Grenzen. Eine Erhöhung ist derzeit nicht geplant, aber angesichts der Inflation wird der Gesetzgeber die Werte eventuell in den kommenden Jahren anpassen. Bis dahin sollten sich Antragsteller an den genannten Beträgen orientieren.

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