Mehr als 1.000 Juristinnen und Juristen haben sich dem Aufruf für ein Verbot der AfD angeschlossen. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) teilte mit, dass sich inzwischen 1.051 Unterstützerinnen und Unterstützer hinter den offenen Brief an die Bundesregierung und den Bundestag gestellt haben. Mitte Juli, als der Brief veröffentlicht wurde, waren es nach Angaben des Vereins gut 500.
Offener Brief an Bundesregierung und Bundestag
Der RAV hatte den offenen Brief Mitte Juli an die Bundesregierung und den Bundestag gerichtet. Darin fordern die Unterzeichnenden die Verfassungsorgane auf, ihre Rechte nach Artikel 21 des Grundgesetzes wahrzunehmen und einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der AfD beim Bundesverfassungsgericht zu stellen. Unter den Unterstützerinnen und Unterstützern befinden sich Anwältinnen und Anwälte, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Der Verein erklärte: Die Unterzeichnenden sähen es als „Pflicht, uns für die Menschenwürde aller Menschen einzusetzen“. „Dazu gehört, dass wir eine Partei wie die AfD, die zentralen Grundwerten unserer Verfassung widerspricht, entschieden bekämpfen“, so der RAV weiter.
Gutachten sieht Verstöße gegen Demokratieprinzip
Der RAV stützt sich auf ein Gutachten, das die Gesellschaft für Freiheitsrechte in Auftrag gegeben hatte. Die acht Autorinnen und Autoren des Gutachtens kommen zu dem Schluss, dass ein Verbotsantrag gegen die AfD gute Erfolgschancen beim Bundesverfassungsgericht hätte. Sie begründen ihre Einschätzung mit Verstößen gegen das Demokratieprinzip und die Menschenwürdegarantie.
Das Gutachten hat die Debatte über ein mögliches Parteiverbot weiter angeheizt. Aus Sicht der Autorinnen und Autoren erfüllt die AfD die rechtlichen Kriterien, um als verfassungswidrig eingestuft zu werden. Das Papier gilt als zentrale Arbeitsgrundlage für alle weiteren Schritte.
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Nach Artikel 21 des Grundgesetzes sind Parteien verfassungswidrig, wenn sie die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen wollen. Die Entscheidung über ein Verbot obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Einen Antrag können der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. Erst wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit feststellt, kann die Partei aufgelöst werden; ihre Abgeordneten verlieren dann ihre Mandate.
In der Geschichte der Bundesrepublik wurden bisher erst zwei Parteien verboten: die Sozialistische Reichspartei 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands 1956. Ein Verbotsverfahren gegen die NPD scheiterte 2017, weil die Partei nach Auffassung des Gerichts zu unbedeutend war. Diese Präzedenzfälle prägen auch die aktuelle Diskussion über einen AfD-Verbotsantrag.
Politische Bewertung bleibt umstritten
In der Politik ist ein Verbotsantrag umstritten. Unterstützer verweisen auf die Ergebnisse des Gutachtens und die wachsende Bedrohung durch Rechtsextremismus. Gegner warnen vor einem langwierigen Verfahren, das der AfD eine Bühne bieten könnte. Auch innerhalb der Regierungsparteien gibt es unterschiedliche Positionen; eine offizielle Linie der Bundesregierung ist bislang nicht erkennbar.
Der RAV will mit der wachsenden Zahl von Unterstützerinnen und Unterstützern den Druck auf die politischen Entscheidungsträger erhöhen. Der Verein verwies darauf, dass die Liste der Unterzeichnenden innerhalb weniger Wochen von rund 500 auf 1.051 angewachsen sei. Ob dies zu einem tatsächlichen Verbotsantrag führt, bleibt offen. Der Bundesrat und der Bundestag könnten sich in den kommenden Monaten mit der Initiative befassen.



