Sitzblockaden gegen AfD-Parteitag: Darf man das?
Sitzblockaden gegen AfD-Parteitag: Darf man das?

Das Bündnis „Widersetzen“ hat angekündigt, den für das Wochenende geplanten AfD-Parteitag in Erfurt mit Sitzblockaden auf den Zufahrtsstraßen zu verhindern. Bundesweit rufen die Organisatoren zur Teilnahme auf. Sie argumentieren, dass solche Protestaktionen gegen die AfD gerechtfertigt seien. Die Linkspartei unterstützt dieses Vorgehen. Doch wie ist die rechtliche Lage? Darüber hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach geurteilt.

Rechtliche Grundlagen von Sitzblockaden

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Sitzblockaden als Versammlungen unter den Schutz des Artikel 8 des Grundgesetzes fallen. Allerdings sind sie nicht schrankenlos. Die Versammlungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn die Blockade zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führt oder wenn sie gezielt darauf abzielt, eine Veranstaltung wie einen Parteitag zu verhindern. In einem Urteil von 2011 (BVerfG, 1 BvR 699/06) betonten die Karlsruher Richter, dass Blockaden, die den Zugang zu einer Versammlung unmöglich machen, nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt sind, wenn sie die Versammlungsfreiheit anderer unverhältnismäßig einschränken.

Polizeiliche Maßnahmen in Erfurt

Die Polizei in Thüringen hat angekündigt, entschlossen gegen Sitzblockaden vorzugehen. „Wir werden die Zufahrtswege zum Parteitag offenhalten und notfalls Teilnehmer von Sitzblockaden weg- oder in Gewahrsam nehmen“, sagte ein Polizeisprecher. Die Beamten berufen sich auf das Versammlungsgesetz des Landes, das die Auflösung von nicht angemeldeten oder gewalttätigen Versammlungen erlaubt. Zudem drohen den Blockierern Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten wie Nötigung (§ 240 StGB).

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Position der Organisatoren und der Linkspartei

Die Organisatoren des Bündnisses „Widersetzen“ sehen ihr Vorgehen als legitimen zivilen Ungehorsam. „Die AfD verbreitet Hass und Hetze. Wir müssen alles tun, um ihre Veranstaltungen zu verhindern“, sagte ein Sprecher. Die Linkspartei unterstützt die Blockaden: „Es ist ein Akt der Notwehr gegen eine Partei, die die Verfassung bedroht“, erklärte ein Landtagsabgeordneter. Diese Argumentation wird von Juristen jedoch kritisch gesehen. „Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus, der von der AfD als Partei nicht ausgeht“, erklärt der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Thomas Fischer.

Bundesverfassungsgericht zur Verhältnismäßigkeit

In einem weiteren Urteil (BVerfG, 1 BvQ 28/20) stellte das Gericht klar, dass Sitzblockaden nur dann verhältnismäßig sind, wenn sie sich gegen konkrete, unmittelbar bevorstehende Rechtsverstöße richten und mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Die bloße politische Gegnerschaft reicht nicht aus. „Wer eine Blockade durchführt, muss damit rechnen, dass die Polizei einschreitet und Strafverfahren eingeleitet werden“, so Fischer.

Auswirkungen auf den Parteitag

Trotz der angekündigten Blockaden plant die AfD, ihren Parteitag wie geplant durchzuführen. Die Polizei wird mit einem Großaufgebot vor Ort sein. Sollten die Blockaden erfolgreich sein, könnte der Parteitag zeitlich verzögert werden oder an einen anderen Ort verlegt werden müssen. Die Organisatoren von „Widersetzen“ kündigten an, bis zum Ende zu protestieren: „Wir werden nicht aufgeben, bis die AfD ihren Parteitag absagt.“

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