Bundesverfassungsgericht: Kein Tempolimit für Gesetzgebungsverfahren
Kein Tempolimit für Gesetzgebungsverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage des früheren CDU-Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann gegen das umstrittene Heizungsgesetz der Ampel-Regierung abgewiesen. Die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats entschieden einstimmig, dass die Klage unzulässig sei. Damit bleibt es dabei: Der Bundestag kann das Tempo seiner Gesetzgebungsverfahren weitgehend selbst bestimmen.

Kein beziffertes Tempolimit

„Die Verfassung setzt der Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinne eines bezifferten Tempolimits“, erklärte die Vorsitzende Richterin Ann-Katrin Kaufhold bei der Urteilsverkündung. Konkrete zeitliche Vorgaben ließen sich dem Grundgesetz nicht entnehmen. Entscheidend sei vielmehr, ob im Verfahren eine Willensbildung im Parlament möglich gewesen sei. „Wie schnell ein Verfahren durchgeführt wird, kann hierbei eine Rolle spielen“, so Kaufhold. Es komme aber vor allem darauf an, ob der Austausch von Argumenten und Gegenargumenten basierend auf einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage stattfinden konnte.

Heilmann zeigte sich enttäuscht, aber nicht überrascht. „Der Beschleunigung der Gesetzgebungsverfahren wird jetzt keine Bremse mehr eingezogen“, sagte er nach der Verkündung. Es gebe parteiübergreifend Kritik an zu schnellen Verfahren. Politisch gebe es durchaus Möglichkeiten, das zu ändern.

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Klage unzulässig

Heilmann hatte geltend gemacht, dass das Heizungsgesetz 2023 in einem überhasteten Verfahren verabschiedet worden sei und er dadurch in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt worden sei. Das Gericht konnte ihm jedoch nicht folgen. „Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Informationen die Bundesregierung nicht mit ihm geteilt haben soll, obwohl sie ihr vorlagen und obwohl sie anderen Abgeordneten zur Verfügung gestellt wurden“, sagte Kaufhold. Heilmann habe keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Informationsvorenthaltung vorgetragen.

Das Urteil bestätigt aus Sicht des SPD-Bundestagsabgeordneten Johannes Fechner, dass „die Ampel damals alles richtig gemacht hat“. Die Opposition sei informiert gewesen. „Wir konnten zügig, zugegeben, aber auch gründlich beraten. Insofern freuen wir uns sehr über dieses Urteil.“

Mahnungen aus der Opposition

Irene Mihalic (Grüne) erklärte, das Urteil solle Anlass sein, künftig darauf zu achten, dass die Opposition frühzeitig informiert ist. „Gerade von der Unionsfraktion, die Heilmanns Vortrag – damals noch in der Opposition – mitgetragen hat, erwarten wir, dass allen Abgeordneten eine intensive inhaltliche Befassung ermöglicht wird.“ Auch Marc Bernhard (AfD) mahnte: „Diese Karlsruher Entscheidung darf kein Freibrief für die Regierung und die Bundestagsmehrheit werden, zukünftig Gesetze einfach im Hauruck-Verfahren durchzusetzen.“ Der Bundestag müsse stets seine Kontroll- und Mitwirkungsrechte uneingeschränkt wahrnehmen können.

Hintergrund: Heizungsgesetz und Eilantrag

Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zielte darauf ab, durch einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen. Die damalige Regierung aus SPD, FDP und Grünen wollte das Gesetz 2023 kurz vor der parlamentarischen Sommerpause durch den Bundestag bringen. Noch wenige Tage vor der geplanten Abstimmung legten die Koalitionäre umfangreiche Änderungen vor. Heilmann reichte daraufhin einen Eilantrag in Karlsruhe ein – mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht untersagte die Verabschiedung vor der Sommerpause. Das Heizungsgesetz wurde knapp zwei Monate später im Bundestag verabschiedet und trat Anfang 2024 in Kraft.

Im Hauptsacheverfahren ging es nun um die grundsätzliche Frage, ob das Verfahren zu schnell war. Der Senat befand am Donnerstag einstimmig, dass die Klage unzulässig sei. Dass das Hauptverfahren anders ausging als der Eilantrag vor drei Jahren, mag auf den ersten Blick überraschen, erklärte Kaufhold. Im Eilverfahren habe Heilmann nur darlegen müssen, dass ihm die Ausübung seiner Mitwirkungsrechte bis zur Klage nicht möglich gewesen sei. „Im Hauptsacheverfahren ist hingegen auf das Gesetzgebungsverfahren insgesamt abzustellen und zu fragen, ob die Verfahrensgestaltung parlamentarische Beratungen gar nicht ermöglicht hat.“

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Aktuelle Relevanz

Wie aktuell das Thema ist, zeigte sich erst kürzlich: Vor der diesjährigen parlamentarischen Sommerpause wandten sich zwei Abgeordnete von Grünen und Linken mit einer ähnlichen Begründung gegen die Verabschiedung des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie kritisierten, dass die schwarz-rote Koalition noch wenige Tage vor der geplanten Abstimmung Änderungsanträge in einem Dokument mit 278 Seiten vorgelegt hatte. Ihre Eilanträge verwarf das Gericht jedoch. Die Verfahren zeigten, „wie aktuell und drängend weiterhin die Frage ist, ob die Verfassung eine 'Höchstgeschwindigkeit' für Gesetzgebungsverfahren vorgibt“, sagte Kaufhold. Eine Frage, die das Gericht nun verneint hat.