AfD-Politiker scheitert mit Klage auf Einstellung bei Kriminalpolizei
AfD-Politiker scheitert mit Klage auf Einstellung

Einem Brandenburger AfD-Kommunalpolitiker bleibt eine Einstellung in den gehobenen Polizeidienst trotz anfänglicher Zusage vorerst verwehrt. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied im Eilverfahren, dass der frühere AfD-Fraktionsvorsitzende in einer Gemeindevertretung nicht zum Beamten für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei in der Hauptstadt ernannt werden muss, wie ein Sprecher mitteilte.

Gericht sieht begründete Zweifel an Verfassungstreue

Das Gericht sah begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers. Diese genügten für eine Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Dienst, hieß es in der Begründung. Die Entscheidung des Gerichts im sogenannten Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Hintergrund des Falles

Der Mann war von 2011 bis 2026 als Polizeivollzugsbeamter für das Land Berlin tätig. Er bewarb sich 2025 für die Zulassung zum Studium für den gehobenen Dienst und erhielt eine vorläufige Einstellungszusage. Das Studium sollte am 1. April 2026 beginnen.

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Daraufhin ließ sich der Mann aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Als dann jedoch seine Tätigkeit als AfD-Fraktionsvorsitzender bekannt wurde, hob das Land Berlin im März 2026 die Zusage und damit die Aufnahme in das Beamtenverhältnis im gehobenen Dienst auf Widerruf auf. Als Grund nannte es laut Gericht „Zweifel an der charakterlichen Eignung“.

Reaktion des Antragstellers

Der Polizist legte daraufhin sein Mandat in der Gemeindevertretung nieder und suchte um Eilrechtsschutz nach. Er gab unter anderem an, die Entwicklungen der AfD Brandenburg, die seit 2020 vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall geführt und seit 2025 als gesichert rechtsextreme Bestrebung eingestuft wird, nicht in ihrer Tragweite erkannt zu haben. Er betonte laut einem Gerichtssprecher, nicht in überörtlichen Parteistrukturen eingebunden gewesen zu sein.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück und erklärte, der Antragsteller sei AfD-Mitglied gewesen, bei der Kommunalwahl angetreten und AfD-Fraktionsvorsitzender geworden. Dies zeige seine inhaltliche Identifikation mit den Zielen der Partei. Er habe auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich aus eigener Überzeugung vollständig distanziert habe, so das Gericht. Die Niederlegung seines Mandats habe er mit der Einstufung der AfD als rechtsextrem begründet. Diese sei aber bereits ein Jahr zuvor erfolgt.

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