Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber gegen EU-Recht verstoßen. Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürfen auch jenen Asylbewerbern nicht gestrichen werden, für die ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist. Dies geht aus einem aktuellen Urteil hervor.
Angemessener Lebensstandard muss gewährleistet sein
Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssen die Mitgliedstaaten einen „angemessenen Lebensstandard“ sicherstellen, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern umfasst. Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass Kleidung zu den „elementarsten Bedürfnissen“ zählt. Zudem seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf wie Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte notwendig, um ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu gewährleisten.
Hintergrund des Falles
Ein junger Afghane, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte und dem deshalb im Jahr 2022 Leistungen gekürzt wurden, hatte gegen den bayerischen Landkreis Schweinfurt geklagt. Er wurde mit Essen, einer beheizten Unterkunft sowie im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit versorgt, erhielt jedoch keine Leistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte. Der Fall landete schließlich vor dem EuGH.
Verschärfung der deutschen Regelungen 2024
Seit 2024 sehen deutsche Regelungen sogar einen vollständigen Leistungsausschluss vor, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat für einen Asylbewerber zuständig ist und dieser ausreisen muss. Mit den Vorgaben aus Luxemburg dürfte dies nicht vereinbar sein. Der Sozialrechtler Constantin Hruschka betonte: „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen.“
Neue EU-Regeln ab Juni 2024
Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie wird am 12. Juni durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) abgelöst. Diese erlaubt Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. Hruschka wies jedoch darauf hin, dass auch in der neuen Regelung ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss, einschließlich der EU-Grundrechtecharta.



