EuGH kippt Kürzung von Asylleistungen in Deutschland
EuGH: Kürzung von Asylleistungen in Deutschland rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass die Kürzung von Asylleistungen für abgelehnte Asylsuchende in Deutschland gegen EU-Recht verstößt. Konkret ging es um einen jungen Afghanen, der 2022 nach Rumänien abgeschoben werden sollte und dem daraufhin Leistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte gestrichen wurden. Der bayerische Landkreis Schweinfurt hatte die Kürzung vorgenommen, doch der EuGH stellte klar: Solche grundlegenden Leistungen dürfen nicht gestrichen werden, selbst wenn ein anderer EU-Staat für den Asylsuchenden zuständig ist.

Angemessener Lebensstandard als Maßstab

Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssen die Mitgliedstaaten einen „angemessenen Lebensstandard“ gewährleisten, der die physische und psychische Gesundheit von Antragstellern schützt. Die Richterinnen und Richter betonten, dass Kleidung zu den „elementarsten Bedürfnissen“ zähle. Auch Geldleistungen für den täglichen Bedarf, etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, seien notwendig, um ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu sichern.

Verschärfung 2024 nun fraglich

Die deutsche Regelung, die Gegenstand des Verfahrens war, wurde 2024 sogar noch verschärft: Seither können Leistungen komplett ausgeschlossen werden, sobald feststeht, dass ein anderer Mitgliedstaat für den Asylsuchenden zuständig ist und er ausreisen muss. Der Sozialrechtler Constantin Hruschka kommentierte: „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen.“ Diese Verschärfung dürfte mit den neuen Vorgaben aus Luxemburg nicht vereinbar sein.

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Neue EU-Asylregeln ab Juni

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie wird am 12. Juni durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Geas) abgelöst. Die neuen Regeln erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn sich Asylsuchende in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. Allerdings betont Hruschka: „Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss.“ Dazu gehöre etwa die EU-Grundrechtecharta. Der EuGH-Entscheid zeigt, dass grundlegende Bedürfnisse auch unter den neuen Regeln nicht einfach gestrichen werden dürfen.

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