EuGH-Urteil zu Asylleistungen: Deutschland muss nachbessern
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass die Kürzung von Asylleistungen für abgelehnte Asylbewerber in Deutschland gegen EU-Recht verstößt. Konkret beanstandeten die Richter, dass grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte gestrichen wurden. Diese Praxis sei nicht mit der EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar, die einen angemessenen Lebensstandard vorschreibt.
Fall eines afghanischen Asylbewerbers
Auslöser des Verfahrens war ein junger Afghane, der 2022 nach Rumänien abgeschoben werden sollte. Der bayerische Landkreis Schweinfurt kürzte ihm daraufhin die Leistungen. Er erhielt zwar Essen, eine beheizte Unterkunft sowie hygienische und medizinische Versorgung, aber keine Mittel für Kleidung und Haushaltsgegenstände. Der Kläger zog vor Gericht, der Fall landete schließlich vor dem EuGH.
Urteilsbegründung: Kleidung ist elementares Bedürfnis
Die Luxemburger Richter stellten klar: Kleidung zählt zu den elementarsten Bedürfnissen und darf nicht vorenthalten werden. Auch Geldleistungen für den täglichen Bedarf – etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflege – seien notwendig, um ein Mindestmaß an sozialer und kultureller Teilhabe zu gewährleisten. Die deutsche Regelung, die solche Kürzungen erlaubt, verstößt daher gegen die EU-Aufnahmerichtlinie.
Verschärfung 2024: Kompletter Leistungsausschluss möglich
Seit 2024 können in Deutschland Leistungen sogar komplett ausgeschlossen werden, wenn festgestellt wird, dass ein anderer EU-Staat für den Asylbewerber zuständig ist. Sozialrechtler Constantin Hruschka betont: „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen.“ Das EuGH-Urteil macht deutlich, dass ein vollständiger Leistungsausschluss mit EU-Recht unvereinbar ist.
Neue EU-Regeln ab Juni 2024
Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie wird am 12. Juni 2024 durch die Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) abgelöst. Die neuen Regeln erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen als dem zuständigen EU-Land aufhalten. Allerdings betont Hruschka: „Auch in der neuen Regelung muss ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein.“ Dazu gehört unter anderem die EU-Grundrechtecharta.
Das Urteil des EuGH hat Signalwirkung für die deutsche Asylpolitik. Es zeigt, dass selbst bei abgelehnten Asylbewerbern ein menschenwürdiges Existenzminimum sichergestellt werden muss. Die Bundesregierung wird ihre Praxis nun anpassen müssen.



